BGH, Urteil vom 10.4.2014
Aktenzeichen VII ZR 241/13

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Zivilverfahren um Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit; in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung lehnt BGH Anspruch ab; auch nur teilweise Vereinbarung von Schwarzarbeit führt zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages; auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Wertausgleich; umfassende Ausführungen zu Zielen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgestzes

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, wonach auch nur teilweise Vereinbarung von Schwarzarbeit zur Gesamtnichtigkeit des jeweiligen Auftrags führt. Geklagt hatte ein Installateur, der mit seinem Kunden vereinbar hatte, dass neben dem `offiziell´ zu zahlenden Werklohn in Höhe von rund 14.000 Euro weitere 5.000 Euro `schwarz´ gezahlt werden sollten. Diese hatte der Installateur jedoch nie erhalten. Das zuständige Landgericht hatte dem Installateur zunächst die Summe zugesprochen, in der Berufungsinstanz lehnte das Oberlandesgericht (OLG) einen Anspruch jedoch ab. Damit stellte sich das OLG gegen ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1990. Der BGH hatte damals Schwarzarbeitern zumindest einen Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Arbeit zugesprochen. Der BGH änderte seine Auffassung jetzt jedoch vor dem Hintergrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2004. Der gesamte Vertrag sei nichtig, auch wenn nur teilweise Schwarzarbeit vereinbart war. Vorliegend verstoße der geschlossene Vertrag gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Dies mache den gesamten Vertrag nichtig, weil sich der zu versteuernde Teil und der nicht zu versteuernde Teil der Werkleistung nicht voneinander trennen ließen. Auch Ansprüche des Installateurs  auf Aufwendungsersatz oder nach Bereicherungsrecht auf eine Vergütung oder einen Wertausgleich vom Auftraggeber, der ja die Werkleistung erhalten hatte, lehnte das Gericht wegen des bewussten Verstoßes gegen das SchwarzArbG ab. Eine andere Wertung würde letztlich dem Ziel des Gesetzes widersprechen. Wenn doch Ansprüche geschaffen würden, würde die Schwarzarbeit weniger effektiv bekämpft werden.

 

Entscheidung im Volltext:

Bgh_10_04_2014 (PDF, 143 KB, nicht barrierefrei)

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