VG Stuttgart, Urteil vom 16.5.2014
Aktenzeichen 7 K 1405/12

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für Menschenhandelsopfer aus Nigeria; Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Verfolgung durch Täter*innenkreise im Heimatland; rückkehrende Opfer stellen soziale Gruppe im Sinne des Asylverfahrensgesetzes dar; umfassende Darstellung der Vorgehensweise organisierter Menschenhändler*innen in Nigeria und der Situation rückkehrender Menschenhandelsopfer; Ausführungen zur Voodoo-Praxis; Erläuterung zur Gefährdung der Familie; umfassende Auswertung verschiedener Studien zur Situation der Menschenhandelsopfer in Nigeria; Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage insbesondere alleinstehender Frauen mit Kindern

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der nigerianischen Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Die Frau war über eine Menschenhändler*innenorganisation von Nigeria nach Europa gebracht und in Italien zur Prostitution gezwungen worden, um angebliche Schulden abzuarbeiten. In Italien musste sie eine Abtreibung vornehmen, wegen einer erneuten Schwangerschaft floh sie nach Deutschland und vertraute sich der Polizei an. Sie wurde in einer Schutzwohnung untergebracht und von einer Beratungsstelle begleitet. Das Strafverfahren wegen Menschenhandels wurde eingestellt. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, da das BAMF die Klägerin unter anderem aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Einreise, falscher Namensangaben und unklarer Angaben zu zeitlichen Daten sowie zu der Frau, die ihre Einreise organisiert hat, für unglaubwürdig gehalten hatte. Die Nigerianerin erhob Klage gegen die Ablehnung. Im Gegensatz zum BAMF hält das VG die Angaben der Klägerin für glaubhaft. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die ungenauen Angaben zu Personen aus den Täter*innenkreisen durch die  Angst der Klägerin erklären. Aufgrund fehlender Schulbildung, aber auch weil die Klägerin in einem Umfeld aufgewachsen war, in dem kalendermäßig genaue zeitliche Einordnung nicht üblich war, sei nachvollziehbar, dass sie z.B. bestimmte Stationen ihres Aufenthalts nicht chronologisch zuordnen könne. Das Gericht macht umfassende Ausführungen zur drohenden Gefahr für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria. Es bestünde die Gefahr, dass Personen aus dem Täter*innenkreis die Frau erneut zur Prostitution zwingen oder sie zur Abschreckung anderer töten würden. Von Europa aus sei bereits auf die Mutter der Klägerin eingewirkt und versucht worden, Druck auf die Klägerin auszuüben, wieder zu ihrer `Madame´ zurück zu kehren. Das VG sieht daher eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegeben. Im Gegensatz zu anderen Verwaltungsgerichten (s.u.) sieht das VG in nach Nigeria zurück kehrenden Menschenhandelsopfern eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 AsylVfG gegeben. Diese müssen nach den Erkenntnissen des Gerichts mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und Vergeltungsmaßnamen aus den Täter*innenkreisen rechnen. Hiervor würden sie durch den nigerianischen Staat nicht geschützt. Das VG macht, gestützt auf verschiedene Studien, umfassende Ausführungen zur Situation der Menschenhandelsopfer in Nigeria. Die Klägerin habe zudem als alleinstehende Frau mit Kind in Nigeria keinerlei Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern, so dass wahrscheinlich sei, dass sie zur Sicherung des Überlebens erneut der Prostitution nachgehen müsse. 

Zur Einordnung rückkehrender Menschenhandelsopfer als `soziale Gruppe´ siehe auch: VG Gelsenkirchen (15.3.2013) abgelehnt , VG Wiesbaden (14.3.2011) zugesprochen

 

Entscheidung im Volltext:

(vg_stuttgart_16.05.2014, PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)

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