BGH, Urteil vom 16.7.2014
Aktenzeichen 5 StR 154/14

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Strafverfahren um Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung; weite Auslegung des Begriffs `Zwangslage´ im Menschenhandelstatbestand; Zwangslage liegt vor, wenn im Heimatland des Opfers schlechte soziale Verhältnisse herrschen, so dass es nicht in der Lage ist, sich Angriffen auf die sexuelle Selbstbestimmung zu widersetzen; weitere erschwerende Umstände müssen nicht hinzutreten

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Verurteilung der Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Der Senat stellt fest, dass das  Tatbestandsmerkmal der `Zwangslage´ schon bei der Anwerbung der Nebenklägerinnen in ihrem Heimatland Nigeria erfüllt gewesen ist. Aufgrund der dort herrschenden schlechten sozialen Verhältnisse seien diese nicht in der Lage gewesen, sich gegen Angriffe auf ihre sexuelle Selbstbestimmung zu wehren. Damit stellt der BGH erstmals fest, dass prekäre wirtschaftliche Verhältnisse im Heimatland ausreichen und keine weiteren Umstände hinzutreten müssen. Es könne daher offen bleiben, ob die Frauen schon vor ihrer Einschleusung, von der Angeklagten beeinflusst, geplant hatten, in Deutschland der Prostitution nachzugehen oder dies erst dort entschieden, unter dem Druck des Voodoo-Eides und um die Einreisekosten abzuarbeiten.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_16_07_2014 (PDF, 99 KB, nicht barrierefrei)

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