Bemerkenswerte Entscheidung zum Opferschutz im Strafverfahren wegen Vergewaltigung; Ausführungen zur Berücksichtigung von Opferschutzinteressen bei der Befragung als Zeugin; Beweiserhebungen zum Privat- und Intimleben von Zeugen nur nach Prüfung der Unerlässlichkeit statthaft
Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) lehnt die Revision der Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Vergewaltigung ab. Der Senat stellt unter Verweis auf frühere Rechtsprechung (BGH Oops, an error occurred! Code: 2024110211524093a748c1, 1 StR 152/05) klar, dass das Gericht bei seinen Erwägungen zum Umfang der Beweisaufnahme die Opferschutzinteressen berücksichtigen muss. Es stellt fest, dass Beweiserhebungen zum Privat- und Intimleben des Vergewaltigungsopfers nur zulässig sind, wenn sie unverzichtbar sind. Die Menschenwürde des Zeugen oder der Zeugin seien vom Gericht auch im Rahmen seiner Pflicht zur Wahrheitsermittlung zu beachten. Entsprechend seien zum Beispiel im vorliegenden Verfahren Fragen nach dem intimen Eheleben des Vergewaltigungsopfers abwegig und für die Entscheidung unerheblich gewesen.
Entscheidung im Volltext: