OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2014
Aktenzeichen 1 Ws 110/14

Stichpunkte

Weitreichende Entscheidung im Strafverfahren um Akteneinsicht der Nebenklage; kein Akteneinsichtsrecht bei `Aussage gegen Aussage´-Konstellationen wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks; Ausführungen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeitsprüfung; Aktenkenntnis könnte zur Sicherung der Aussagekontinuität genutzt werden und so dieses Glaubwürdigkeitsmerkmal verfälschen und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gefährden

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) gibt der Beschwerde eines Angeklagten gegen ein Akteneinsichtsrecht der Nebenklägerinnen statt. Dem Mann wurde vorgeworfen, drei Frauen vergewaltigt zu haben. Zwei der mutmaßlichen Opfer hatten sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen und Akteneinsicht beantragt. Der Vorsitzende hatte dem stattgegeben, der Angeklagte hiergegen Beschwerde eingelegt. Er berief sich dabei auf § 406e Absatz 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO), wonach die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wird. Das OLG führt aus, eine solche Gefährdung läge vor, wenn durch die Akteneinsicht des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung insbesondere der richterlichen Beweiswürdigung zu befürchten sei. Dabei stünde den Gerichten ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Allein die Gefahr einer vorbereiteten Zeugenaussage durch Kenntnis des Akteninhalts reicht nach Ansicht des OLG nicht zur Versagung der Akteneinsicht aus. Erforderlich sei immer eine Würdigung des Einzelfalls. Für den vorliegenden Fall ergebe sich eine `Aussage-gegen-Aussage´- Konstellation, da der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit den beiden Nebenklägerinnen eingeräumt, diesen aber als einvernehmlich dargestellt habe, die Aussagen zum Kerngeschehen sich somit widersprächen. Für diese Fälle sei das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf null reduziert und eine unbeschränkte Akteneinsicht des oder der Verletzten mit der gerichtlichen Pflicht zur optimalen Sachaufklärung unvereinbar. Zur Begründung legt das OLG unter umfassenden Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Maßstäbe zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage dar. Wesentliches Kriterium sei dabei die Aussagekonstanz. Diese verliere jedoch an Aussagekraft, wenn die oder der einzige Belastungszeugin oder – zeuge vor der Aussage durch Akteneinsicht die Möglichkeit erhalte, die Aussage vorzubereiten. Die dadurch zu befürchtende Beeinträchtigung der Beweiswürdigung sei mit der Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung unvereinbar. Mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum Opferrechtsreformgesetz stellt das OLG fest, dass ein unbeschränkbares Akteneinsichtsrecht nicht beabsichtigt gewesen sei. Im Ergebnis gewährt das OLG daher nur eine beschränkte Akteneinsicht.

 

Entscheidung im Volltext:

olg_hamburg_24_10_2014 (PDF, 81 KB, nicht barrierefrei)

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