BGH, Entscheidung vom 9.6.2015
Aktenzeichen 2 StR 75/15

Stichpunkte

Entscheidung im Revisionsverfahren um Menschenhandel und Zuhälterei; Tätervorgehen nach sogenannter `Loverboy-Methode´; Ausführungen zu den Varianten dirigistischer Zuhälterei in Abgrenzung zu arbeitgeberischer Kontrolle; Zuhälterei setzt bestimmende Einflussnahme voraus

Zusammenfassung

Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt auf die Revision des Angeklagten dessen Verurteilung auch wegen Zuhälterei auf und verweist zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Der Angeklagte war vom Landgericht (LG) wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit unter anderem mit dirigistischer Zuhälterei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung wegen Zuhälterei sieht der BGH als fehlerhaft an. Der Angeklagte hatte seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er junge Frauen dazu brachte, der Prostitution nachzugehen, indem er vorgab, mit ihnen ein gemeinsames Leben aufbauen zu wollen. Die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten waren zur Tatzeit 18 beziehungsweise 16 Jahre alt. Der Angeklagte hatte im Internet ihre Dienste als Prostituierte angeboten und sie in seiner Wohnung Freier bedienen lassen. Das dabei verdiente Geld nahm der Angeklagte den Frauen weitgehend ab. Es kam jedoch jeweils recht bald zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf er die Nebenklägerinnen ohrfeigte. Die Frauen verließen ihn daraufhin und der Kontakt brach ab. Das LG hatte den Angeklagten dafür wegen Menschenhandels beziehungsweise schweren Menschenhandels in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei verurteilt. Der BGH sieht Letztere jedoch nicht gegeben. Der Senat führt aus, dass insbesondere im Hinblick auf das Prostitutionsgesetz von 2002 für den Tatbestand der Zuhälterei ein bestimmender Einfluss des Täters oder der Täterin Voraussetzung ist, der die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten nachhaltig beeinflusst und sie in Abhängigkeit hält. Der Senat macht Ausführungen zu den drei Varianten der dirigistischen Zuhälterei und der Abgrenzung zu Kontrolltätigkeiten eines Arbeitgebers. Ein Überwachen setze eine permanente Kontrolle der Einnahmen und Preisgestaltung der Prostituierten voraus, die zu wirtschaftlicher Abhängigkeit und dadurch zur Erschwerung einer Loslösung aus der Prostitution führt. Ein Bestimmen liege erst dann vor, wenn die Betroffenen sich den Weisungen nicht entziehen können. Ein freiwilliges Akzeptieren der Vorgaben schließe Zuhälterei aus. Für die dritte Variante muss der Täter oder die Täterin Maßnahmen ergreifen, die Betroffenen zum eigenen Vermögensvorteil in der Prostitution zu halten. In den beiden vorliegenden Fällen sah der BGH keine der Varianten durch das Verhalten des Angeklagten erfüllt. Die Frauen konnten sich aus der Prostitution lösen, ohne dass der Angeklagte sie daran auf lange Sicht gehindert hätte. Soweit der Täter im Adhäsionsverfahren dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes verurteilt worden war, bleibt der Urteilsspruch bestehen. Eine Änderung der Schmerzensgeldhöhe ist in der neuen Entscheidung möglich.

 

Entscheidung im Volltext:

Bgh_09_06_2015 (PDF, 50 KB, nicht barrierefrei)

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