VG Trier, Urteil vom 15.2.2016
Aktenzeichen 6 K 3538/15.TR

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Asylverfahren um Abschiebeschutz für von Zwangsverheiratung bedrohte Albanerin; Abschiebeverbot wegen drohender Verelendung bei Versuch sich Zwangsverheiratung durch Umzug in anderen Landesteil zu entziehen; Verweis auf Schutzmöglichkeit in albanischem Frauenhaus greift nicht, solange Realisierbarkeit nicht sichergestellt

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Trier (VG) erkennt einer Albanerin Abschiebeschutz zu. Die Frau war mit ihrem kranken Bruder nach Deutschland gekommen und beide hatten Asyl beantragt. Die Frau hatte in der Anhörung die Krankheit ihres Bruders sowie eine ihr drohende Zwangsverheiratung als Asylgründe angegeben. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Auch Abschiebehindernisse wurden nicht gesehen.

Zwar lehnt auch das VG eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz ab. Es sieht aber ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz gegeben. Die Frau könne sich in Albanien einer Zwangsverheiratung vielleicht durch Umzug in einen andren Landesteil entziehen, da sie aber eine alleinstehende Frau ohne Ausbildung und finanzielle Unterstützung sei, drohe ihr dann Verelendung. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich Unterstützung in einem Frauenhaus zu suchen, solange nicht gewährleistet sei, dass dies auch realisierbar ist.  

 

Entscheidung im Volltext:

vg_trier_15_02_2016 (PDF, 233 KB, nicht barrierefrei) 

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