LG Köln, Urteil vom 30.10.2014
Aktenzeichen 102 Kls 16/14

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung nach der sog. `Loverboy-Methode´; langjährige Freiheitsstrafe und im Adhäsionsverfahren 5.000 EUR Schmerzensgeld und 750 EUR Schadenersatz für vorenthaltene Prostitutionseinnahmen; Ausführungen zur Auswirkung der Tat im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit unter anderem mit dirigistischer Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten. Der Angeklagte hatte seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er junge Frauen dazu brachte, der Prostitution nachzugehen, indem er vorgab, mit ihnen ein gemeinsames Leben aufbauen zu wollen. Die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten waren zur Tatzeit 18 beziehungsweise 16 Jahre alt. Der Angeklagte hatte im Internet ihre Dienste als Prostituierte angeboten und sie in seiner Wohnung Freier bedienen lassen. Das dabei verdiente Geld nahm er ihnen weitgehend ab. Es kam jedoch jeweils recht bald zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf er die Nebenklägerinnen schlug. Die Frauen verließen ihn daraufhin und der Kontakt brach ab.

Das LG sieht in den Taten des Angeklagten zum einen den schweren Menschenhandel verwirklicht. Zum anderen verurteilt es ihn auch wegen dirigistischer Zuhälterei, da er die Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerinnen überwacht und bezogen auf Ort, Zeit und Lohn bestimmt habe. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil bezogen auf die Strafhöhe vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und zurück verwiesen, da die rechtliche Wertung des LG, es sei auch der Tatbestand der Zuhälterei erfüllt, nach Ansicht des BGH unzutreffend ist.

Eine der beiden Nebenklägerinnen hatte im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens Entschädigung beantragt. In der Adhäsionsentscheidung (S. 21) erläutert das Gericht, warum es 5.000,00 EUR Schmerzensgeld für angemessen hält. Dabei hat es zum einen die Schmerzen durch die Körperverletzung berücksichtigt und zum anderen auch den massiven Einschnitt in ihr Leben, den die Tat bedeutete. Die Frau, die vorher keinerlei Kontakt zum Milieu hatte, war danach psychisch nicht mehr in der Lage, ihre Ausbildung fortzuführen. Außerdem sprach das Gericht ihr als Schadenersatz die Summe von 750 EUR zu, was den Prostitutionseinnahmen entsprach, die sie an den Angeklagten abgegeben hatte.

 

Entscheidung im Volltext

lg_koeln_30_10_2014 (PDF, 134 KB, nicht barrierefrei)

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