Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7.3.2017
Aktenzeichen A 7 K 189/16

Stichpunkte

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für nigerianisches Menschenhandelsopfer; umfassende Ausführungen und Verweis auf weitere Literatur zur Vorgehensweise nigerianischer Menschenhandelsnetzwerke sowie zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria; Abschiebeschutz wegen drohenden Lebens unterhalb des Existenzminimums

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart spricht einer Nigerianerin und ihrer Tochter Abschiebeschutz zu. Die Klägerin war von Nigeria aus über Deutschland unter falschen Versprechungen nach Italien gelockt und dort, auch unter Einsatz eines Juju (Voodoo) Schwures, zur Prostitution gezwungen worden. Sie floh und tauchte unter. Es gelang ihr legal zu arbeiten. Die Menschenhändler spürten sie jedoch immer wieder auf und erpressten sie. Insgesamt lebte sie rund 17 Jahre lang in Italien, wo sie auch den Vater ihrer Tochter kennenlernte, der jedoch zunehmend gewalttätig wurde. Ihre Tochter war während eines Besuchs bei einem Verwandten in Spanien geboren worden. Danach kam es immer mehr zu Gewalttaten durch den Vater und die Klägerin floh von Italien nach Deutschland, um sich den Misshandlungen durch den Vater ihrer Tochter aber auch dem Menschenhandelsnetzwerk zu entziehen.

Ihren Antrag auf Asyl bzw. subsidiären Schutz lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab, da keine staatliche Verfolgung vorgetragen sei und flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe nicht erkennbar seien. Die Klägerin sei zudem arbeitsfähig, so dass sie auch in Nigeria ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Erst im Rechtsschutzverfahren hiergegen trug die Klägerin dann vor, sie sei Opfer von Menschenhandel. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, in Anwesenheit ihrer Tochter, habe sie dies nicht erwähnen wollen. Die Fachberatungsstelle Frauenhandel und Frauenmigration des Fraueninformationszentrums (FIZ) bestätigte Indizien dafür, dass die Frau von Menschenhandel betroffen und besonders schutzbedürftig sei.

Das Gericht glaubt den Angaben der Klägerin, dass sie sowohl in Italien als auch Deutschland zur Prostitution gezwungen worden war. Es macht unter Verweis auf zahlreiche Lageberichte umfassende Ausführungen zur Vorgehensweise der weitgehend von sog. „Madames“ geführten nigerianischen Menschenhandelsnetzwerke.

Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Berichte grundsätzlich von einer Gefährdung für rückkehrende Opfer ausgeht, sieht es im konkreten Fall der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer konkreten unmittelbaren asylrelevanten Verfolgung, da die Klägerin letztlich überwiegend aus Furcht vor dem gewalttätigen Vater ihrer Tochter von Italien nach Deutschland geflohen sei und das Menschenhandelsnetzwerk 2003 zum letzten Mal Kontakt zur Klägerin aufgenommen hatte. Das VG erkennt aber Abschiebeschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu, da den Klägerinnen in Nigeria ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohe. Erforderlich sei eine extreme Gefährdung im Sinne einer den sicheren Tod oder schwere Verletzungen bedeutenden Gefahr, die über eine allgemeine Bedrohung, der eine ganze Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sei, hinausgeht. Das VG stellt unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Lebenssituation insbesondere alleinstehender Frauen in Nigeria fest, dass die Klägerin in Nigeria nicht auf familiäre Unterstützung zurück greifen könne, sondern alleine eine Existenz für sich und ihre Tochter aufbauen müsse. Dies würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu erneuter Prostitution führen, so dass Abschiebeschutz für Mutter und Tochter zu gewähren sei.

vg_stuttgart_07_03_2017 (PDF, 3416 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky