Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Freispruch; Urteilsaufhebung.
Die Angeklagte war vom Landgericht (LG) Essen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und vom Vorwurf sieben weiterer Taten freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Freispruch in einem der Fälle erfolgreich Revision eingelegt.
Der Angeklagten war vorgeworfen worden, zusammen mit ihrem Sohn die Zeugin M. in Rumänien mit falschen Versprechungen angeworben und nach Deutschland gebracht zu haben, um sie hier der Prostitution zuzuführen. Zur Prostitutionsaufnahme war es nicht mehr gekommen, da die Angeklagte vorher festgenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte sie daher wegen versuchten schweren Menschenhandels angeklagt. Das Landgericht Essen hatte die Angeklagte in diesem Fall freigesprochen, da ihr die Tat mangels entsprechender Zeugenaussagen nicht nachzuweisen sei. Die Angeklagte selbst hatte nicht dazu ausgesagt, die Zeugin M. konnte nicht vernommen werden, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war.
Die Urteilsbegründung wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den Anforderungen des § 267 Absatz 5 Strafprozessordnung nicht gerecht, der bei einem Freispruch eine Darstellung der erwiesenen Tatsachen und eine überprüfbare Würdigung der Beweislage erfordert. Dies sah der Bundesgerichtshof bei dem Urteil des Landgerichts Essen nicht gegeben und hebt daher den Freispruch auf. Das Verfahren wird zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück verwiesen.
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