LG Freiburg, Urteil vom 29.11.2016
Aktenzeichen 3 Kls 91 Js 10642/15 AK 20/16

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung; Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren für nigerianische Täterin; Ausführungen zum Einsatz und zur Wirkung von Voodoo-Schwüren zur Bedrohung der beiden nigerianischen Nebenklägerinnen

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt die Angeklagte T wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Die aus Nigeria stammende Angeklagte lebt seit 2004 in Deutschland. 2015 organisierte sie zusammen mit einem Landsmann die Schleusung der beiden Nebenklägerinnen M und S von Nigeria, Benin-City, über Italien nach Deutschland. Dort sollten sie der Prostitution nachgehen, um die ihnen in Rechnung gestellten Kosten für die Schleusung in Höhe von je 35.000 Euro abzuarbeiten. Während der M bekannt war, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten müsste, war die S davon ausgegangen, zunächst eine Ausbildung zu machen, um dann eine Arbeit zu finden. Beide hatten falsche Vorstellungen von dem tatsächlichen Wert der von ihnen verlangten Summe. Vor ihrer Abreise mussten sie sich in Nigeria eines Voodoo-Schwures unterziehen, nach dem sie ihrer Madame, der T, immer gehorchen und alles Geld an sie abliefern würden.

In Deutschland angekommen, gelang es der T nicht sofort Plätze zu finden, wo M und S in der Prostitution arbeitet könnten. Sie wirkte daher, auch unter Verweis auf die in Nigeria geleisteten Voodoo-Schwüre, immer wieder auf die Nebenklägerinnen ein, die Prostitution aufzunehmen und sich in ihren Asylunterkünften zu prostituieren. Die T verlangte dann mangels anderer Einnahmen von den Nebenklägerinnen, ihr den Großteil ihrer Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu überlassen, was diese auch taten. Die Angeklagte erhielt so von der S insgesamt 810 Euro und von der M 950 Euro.

Da ihre Versuche, Plätze zu finden, an denen die Frauen der Prostitution nachgehen könnten, erfolglos blieben, wandte sich die T an die B, gegen die ebenfalls ein Strafverfahren lief, und bat diese um Unterstützung und auch um falsche Papiere für die Frauen. Die B vermittelte daraufhin über ihre Halbschwester für die Nebenklägerin M sowohl einen falschen Pass als auch einen Platz in einem Bordell, in dem die M von Februar bis März 2016 einen Monat lang der Prostitution nachging. Die T wirkte dabei immer wieder unter Drohung mit dem geleisteten Vodoo-Schwur auf die M ein. T versuchte, die Nebenklägerin S auf die gleiche Art zur Prostitution bringen, bevor ihr das gelang, wurde sie jedoch festgenommen.

Die Angeklagte hatte den Einsatz bzw. ihr Wissen von Voodoo-Schwüren geleugnet. Im Rahmen der Telefonüberwachung waren jedoch auch Gespräche aufgezeichnet worden, in denen die T die M unter Verweis auf die Schwüre bedroht. Das Gericht macht zu der diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit der Angeklagten umfassende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.

Bei der Strafzumessung legt das Gericht den Straftatbestand des Menschenhandels in der bis zur Gesetzesänderung am 14.10.2016 geltende Fassung zugrunde. Zugunsten der Angeklagten wertet es unter anderem, dass diese eine Erklärung abgab, in der sie den Voodoo-Schwur aufhob und auf ihre daraus angeblich resultierende Ansprüche verzichtete. Gleichzeitig wertete das Gericht den nachhaltigen Druck, den die Voodoo-Praxis auf die Nebenklägerinnen ausgeübt hat und weiterhin ausübt, aber auch strafschärfend.

Entscheidung im Volltext:

lg_freiburg_29_11_2017 (PDF, 4,6 MB, nicht barrierefrei)

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