Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 4.4.2017
Aktenzeichen 3 A 93/16

Stichpunkte

Bemerkenswerte und ausführliche Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für von Zwangsverheiratung bedrohte minderjährige Afghanin; umfassende Ausführungen zu Zwangsverheiratungen und geschlechtsspezifische Gewalt in Afghanistan; eingehende Darstellung der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan; Gericht ordnet Zwangsverheiratung als geschlechtsspezifische Verfolgung ein und spricht Flüchtlingsanerkennung zu

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) spricht der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die 16-jährige Klägerin ist afghanische Staatsangehörige hazarischer Volkszugehörigkeit. Sie ist 2014 mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen, da sie in Afghanistan gegen ihren Willen mit dem drogensüchtigen Sohn eines Onkels verheiratet werden sollte. Ihre Eltern und sie waren wegen ihrer Weigerung von dem einflussreichen Onkel massiv bedroht worden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, da kein Verfolgungsgrund vorläge und sie auch in Afghanistan Schutz finden könne.

Das VG widerspricht dem und sieht einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. Es macht unter Verweis auf weitere Berichte umfassende Ausführungen zum Phänomen der Zwangsverheiratungen, aber auch allgemein zur Situationen der Frauen und geschlechtsspezifischer Verfolgung in Afghanistan. Diese belegt es unter anderem durch zahlreiche Hinweise auf Übergriffe oder Terrorakte und kommt zu dem Schluss, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr die Zwangsverheiratung mit ihrem Vetter und damit eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohe.

Der afghanische Staat sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unfähig ihr Schutz zu gewährleisten. Auch hierfür führt das Gericht unzählige Erkenntnisquellen sowie eine Auflistung von Terroranschlägen allein aus den ersten Monaten des Jahres 2017 an. Eine Möglichkeit in anderen Teilen des Landes Schutz zu finden, sieht das Gericht für die Klägerin nicht, da der Onkel sehr einflussreich sei und so über Möglichkeiten verfüge, sie überall ausfindig zu machen. Insbesondere könnten Angehörige der Hazara sich nur in bestimmten Gebieten aufhalten und seien so leichter auffindbar.

Entscheidung im Volltext:

vg_lueneburg_04_04_2017 (PDF, 94 KB, nicht barrierefrei)

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