Interessante Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Flüchtlingsanerkennung für alleinerziehende Chinesin wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung; unverheiratete Mütter mit drei oder mehr Kindern stellen in China soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz dar; drohende Zwangsabtreibung und/oder -sterilisierung sowie Strafgelder; umfassende Darstellung der chinesischen Regelungen zur Geburtenkontrolle
Das Verwaltungsgericht (VG) spricht der Klägerin Flüchtlingsanerkennung zu.
Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2013 in Deutschland und stellte einen Asylantrag, in dem sie angab, in China verfolgt und mehrfach eingesperrt worden zu sein. Sie ist geschieden und hat ein Kind in China und aus einer neuen Partnerschaft in Deutschland ein weiteres Kind. Außerdem war sie zum Zeitpunkt des Verfahrens schwanger mit Zwillingen. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Dagegen hat die Frau Klage erhoben und geltend gemacht, als unverheiratete Frau mit mehreren Kindern drohe ihr in China geschlechtsspezifische Verfolgung. Diese drohe in China der sozialen Gruppe der Frauen, die unverheiratet Kinder bekämen. Die chinesische Geburtenkontrolle erlaube zwar inzwischen unter Umständen mehr als ein Kind, dies gelte aber nur für verheiratete Paare. Sie sei in China bereits zweimal zu Abtreibungen gezwungen worden. Im Falle einer Rückkehr drohen Ihr eine Zwangsabtreibung der Zwillinge, Zwangssterilisierung sowie hohe Strafgelder.
Die Frau verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VerwGH) Baden- Württemberg vom 14.09.2016, in dem dem vierten Kind eines chinesischen Paares Flüchtlingsanerkennung zugesprochen wird.
Das VG gibt der Frau Recht. Für die Tatsachenfeststellung hinsichtlich der in China drohenden Verfolgung von Verstößen gegen die Geburtenkontrolle beruft sich das VG auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit weiterem Verweis auf eine Entscheidung des VG Freiburgs, aus der das VG umfassend zitiert.
Das VG schließt sich diesen Entscheidungen an und verweist auf Berichte, die bestätigen, dass die darin geschilderten Verfolgungen immer noch aktuell sind.
Der Frau drohe somit im Falle der Rückkehr geschlechtsspezifische Verfolgung entweder in Form von Zwangsabtreibung, bzw. Zwangssterilisation nach der Geburt der Zwillinge.
Diese Verfolgung drohe ihr als Mitglied der sozialen Gruppe (im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz) der unverheirateten Mütter mit drei oder mehr Kindern.
Das VG benennt entgegenstehende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, bemängelt diese aber, da sie sich nicht substantiiert mit den Entscheidungen des VG Freiburg sowie des VerwGH auseinandergesetzt haben.
Daher folgt das VG Letzteren und spricht der Frau die Flüchtlingsanerkennung zu.
Entscheidung im Volltext: