VG Magdeburg, Urteil vom 4.4.2017
Aktenzeichen 2 A 106/16 MD

Stichpunkte

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für Beninerin wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung; zur Beschneidungspraxis in Benin trotz offiziellem Verbots; Zwangsverheiratung

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) erkennt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Frau ist Staatsangehörige von Benin und hatte einen Asylantrag gestellt, da ihre Familie sie zwangsbeschneiden und -verheiraten wolle. Sie stamme aus einer sehr traditionell lebenden Familie im Norden Benins. Gegen die Ablehnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhob sie Klage.

Das VG gibt der Frau Recht und sieht eine beachtliche asylrelevante Wahrscheinlichkeit für eine ihr drohende Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr. Auch wenn in Benin Beschneidung seit 2003 offiziell verboten sei, würden diese in einigen nördlichen Regionen noch heimlich durchgeführt.

Das Gericht hält die Angaben der Klägerin, von ihrer Familie zur Beschneidung und Zwangsverheiratung in den Norden Benins gebracht werden zu sollen, für glaubhaft.

Dagegen spräche auch nicht das Alter der Klägerin, da nach einem Bericht von Terre des Femmes von 2015 das Beschneidungsalter je nach Ethnie stark variieren könne.

Auch innerhalb Benins stünde der Klägerin keine Fluchtalternative zur Verfügung, da ihr ein Überleben nur innerhalb der Großfamilie möglich sei. Gerade von dieser gehe aber die geschlechtsspezifische Verfolgung aus.

Entscheidung im Volltext:

vg_magdeburg_04_04_2017 (PDF, 148 KB, nicht barrierefrei)

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