EGMR, Urteil vom 13.12.2016
Aktenzeichen 41738/10 `Paposhvili gegen Belgien´

Stichpunkte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in seiner Entscheidung Paposhvili gg. Belgien klar, dass die Abschiebung einer schwerkranken Person einen Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen kann.

Zusammenfassung

Der EGMR hatte über den Fall eines zwischenzeitlich verstorbenen Georgiers zu entscheiden. Dieser war mit seiner Familie über Italien nach Belgien eingereist und hatte dort Asyl beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt und mehrmals Ausweisungen verfügt, die jedoch jeweils aus unterschiedlichen Gründen ausgesetzt wurden. Der Frau und den zwischenzeitlich geborenen Kindern wurden unbefristete Aufenthaltstitel erteilt. Dem Mann wurde ein solcher verweigert, da er mehrfach straffällig geworden war.

Der Mann erkrankte an Leukämie, die in Belgien mit verschiedenen Therapien behandelt wurde. Ärztliche Atteste bestätigten, dass für diese Behandlung spezialisierte Kliniken erforderlich seien und ein Abbruch der Behandlung zum Tod des Mannes führen würde. Dem Mann wurde weiterhin unter Verweis auf seine Straftaten kein dauerhafter Aufenthalt erteilt. Er erhob 2010 Beschwerde vor dem EGMR, in der er eine Verletzung des Rechts auf Leben, Art 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), des Rechts auf Familienleben, Art. 8 EMRK, sowie des Verbotes der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, Art. 3 EMRK, rügte. Seine Abschiebung wurde daraufhin ausgesetzt. Im Juni 2016 verstarb er. Die Familie wünschte die Fortführung des Verfahrens vor dem EGMR.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass aufgrund der Bedeutung des Falles eine Fortführung des Verfahrens trotz des Todes des Beschwerdeführers zulässig sei. Weiter stellt er klar, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen könne, wenn sich eine Erkrankung durch von Behörden zu verantwortendes Handeln, wie z.B. einer Ausweisung, zu verschlechtern drohe. Eine Abschiebung Schwerstkranker dürfe daher nicht erfolgen, wenn ernsthafte Gründe dafür sprächen, dass im Zielland die nötige Behandlung nicht möglich ist und eine gravierende irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, bzw. Verkürzung der Lebenserwartung zu befürchten sei.

Der Gerichtshof führt seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendung des Art. 3 EMRK auf ähnlich gelagerte Fälle an und analysiert diese. Er kommt zu dem Schluss, dass der bisherige Ansatz für einen effektiven Schutz zu konkretisieren sei und stellt klar, dass nicht nur bei unmittelbar drohendem Tod im Zielland eine Abschiebung unzulässig sei. Schon wenn, obwohl es an konkreter Lebensgefahr fehle, stichhaltige Gründe dafür vorlägen, dass im Zielland eine unmittelbare und wesentliche Verschlechterung des Zustandes das Leiden der Betroffenen erhöhten und zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führten, ergäbe sich aus Art. 3 EMRK eine Schutzpflicht der Behörden. Die Beschwerdeführer*innen hätten hierbei die Beweise für solche stichhaltigen Gründe zu erbringen, wobei hier keine eindeutigen Beweise verlangt werden könnten.Den Behörden obläge es dann, die Umstände im Zielland insbesondere im Hinblick auf den Zugang zur Gesundheitsvorsorge genau zu prüfen. Der Gerichtshof verweist auf seine Entscheidung Tarakhel gg. die Schweiz vom 04.11.2014 hinsichtlich der vom Zielstaat einzuholenden Garantien.

 

Link zur Zusammenfassung auf Deutsch des österreichischen Institutes für Menschenrechte

 

Entscheidung im Volltext:

Egmr_13_12_2016_englisch (PDF, 833 KB, nicht barrierefrei)

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