BAG, Urteil vom 18.9.2018
Aktenzeichen 9 AZR 162/18

Stichpunkte

Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren um Verfall von Ansprüchen auf Urlaubsgeld; vom Arbeitgeber vorformulierte, den Mindestlohn umfassende, Verfallsklauseln in seit 2015 geschlossenen Verträgen sind unwirksam

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hebt das Urteil der Vorinstanz auf und spricht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld gegen seinen Arbeitgeber zu.

Der Kläger war als Fußbodenleger beim Beklagten angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 enthielt eine Klausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden. Nachdem der Arbeitgeber dem Kläger gekündigt hatte, kam es im Kündigungsschutzverfahren zu einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen. Die Abrechnung wies jedoch kein Urlaubsgeld aus. Der Fußbodenleger klagte dieses erst neun Monate später ein. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld verfallen sei, da der Kläger ihn nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht (AG) sprach dem Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) auf Berufung des Beklagten aufgehoben. Auf die Revision des Klägers hebt wiederum das BAG mit vorliegender Entscheidung das Urteil des LAG auf. Es weist die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des AG zurück und spricht dem Kläger einen Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von rund 1.700 € zu.

Das BAG führt aus, dass die Ausschlussklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße und unwirksam sei. Die Ausschlussklausel sei nicht hinreichend klar und verständlich, da sie den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn entgegen § 3 Mindestlohngesetz nicht ausnimmt.

Entscheidung im Volltext:

Bag_18_09_2018 (PDF, 134 KB, nicht barrierefrei)

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