BGH, Beschluss vom 13.1.2010
Aktenzeichen 3 StR 507/09

Stichpunkte

Vorangegangenes Urteil LG Hannover vom 04.03.2009, Aktenzeichen 89 Kls 2/07 Strafverfahren wegen Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung und des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern; Verstoß gegen die Verfahrens-ordnung (das Gericht war nicht ordnungsgemäß besetzt); Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen"; Ausführungen zur Frage, wann jemand in ein ausbeuterisches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 233 Strafgesetzbuch gebracht wird.

Zusammenfassung

Auf die Revision des Angeklagten hin hebt der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung durch das Landgericht (LG) Hannover wegen Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung und des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, soweit es ihn betrifft, auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten wegen Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu drei Jahren und sechs Monaten Strafe verurteilt. Ihm wurde für drei Jahre verboten, im folkloristischen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungsbereich tätig zu sein.
Der Angeklagte hatte ab Sommer 2003 mit mindestens 25 marokkanischen Personen Engagementverträge für Folklore-Artisten über 33,- Euro pro Gastauftritt zuzüglich Kost und Logis geschlossen. Die Verträge waren auf ein Jahr begrenzt und wurden danach erneuert. Er zahlte acht Personen angesichts ausbleibender Zuschauer keinen oder nur unregelmäßig Lohn und hatte die meisten nicht krankenversichert. Die Personen waren in zum Wohnen ungeeigneten Räumlichkeiten mit unzureichender Sanitärversorgung untergebracht.
Hierin sah das Gericht ein auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Die Marokkaner sprachen kein Deutsch und hatten kaum Geld zur Verfügung. Ihre Aufenthaltserlaubnisse waren an den Betrieb des Angeklagten gekoppelt. Sie waren faktisch wie rechtlich auf den Angeklagten angewiesen. In dieser Gesamtsituation sah das Gericht die "auslandsspezifische Hilflosigkeit" im Sinne des § 233 Strafgesetzbuch (StGB) begründet.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Begründung des Landgerichts Hannover nicht ausreichend für eine Verurteilung wegen Menschenhandels. Das Urteil lege nicht klar dar, ob die Täter die Betroffenen in das ausbeuterische Arbeitsverhältnis gebracht hatten. Der BGH gibt für die neue Verhandlung vor dem Landgericht Hinweise zur Auslegung des Begriffs "eine andere Person in ein ausbeuterisches Verhältnis Bringen" (§ 233 StGB). Danach reicht es aus, wenn der Täter bzw. die Täterin eine günstige Gelegenheit oder ein Angebot schafft, wodurch jemand in eine ausbeuterische Beschäftigung hinein gelangt. Hingegen ist es nicht strafbar, wenn die Person vor dem konkreten Arbeitsangebot bereits ausgebeutet wurde und der Täter bzw. die Täterin diese Lage nur beibehält, sie also nicht schafft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt auch keine Strafbarkeit vor, wenn die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich unabhängig von ihrer schwierigen Lage eigenverantwortlich für die ausbeuterische Beschäftigung entschieden haben.

In der neuen Verhandlung vor dem Landgericht Hannover muss nun geklärt werden, ob es durch die Vertragsangebote des Angeklagten zu der Ausbeutung der marokkanischen Männer und Frauen kam. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs ist das nicht ausreichend dargelegt.

Die Geschädigten verlängerten ihre Verträge mit dem Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als sie schon über die mangelnde Bezahlung Bescheid wussten. Nach Auffassung des Landgerichts Hannover taten sie das, um sich mit Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalten zu können.

Dies deutet für den Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Geschädigten auch schon zu Beginn vorhatten, das Arbeitsangebot unabhängig von der Bezahlung anzunehmen. Damit hätte der Angeklagte die Betroffenen nicht in das ausbeuterische Verhältnis gebracht und sein Verhalten würde keine Strafbarkeit nach § 233 StGB begründen.

Entscheidungen im Volltext:

BGH_13_01_2010 (PDF, 76 KB, nicht barrierefrei)

LG_Hannover_04_03_2009 (PDF, 9,5 MB, nicht barrierefrei)

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