EUGH, Urteil vom 7.2.2019
Aktenzeichen C-322/17

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren um Anspruch eines EU-Ausländers auf Familienleistungen für seine in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder; Anspruch besteht auch für Kinder im Heimatland unabhängig von bestehendem Arbeitsverhältnis oder Bezug beitragsunabhängiger Leistungen

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt im Vorabentscheidungsverfahren fest, dass EU-Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld für ihre in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder auch im Falle der Arbeitslosigkeit haben. Kläger war ein Rumäne, der seit 2003 in Irland wohnt und dort 6 Jahre gearbeitet hatte. Seine beiden Kinder leben in Rumänien. Im Jahr 2009 wurde der Mann arbeitslos. Nachdem er ein Jahr lang beitragsabhängiges Arbeitslosengeld bezogen hatte, erhielt er 3 Jahre eine beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und im Anschluss 2 Jahre Unterstützung im Krankheitsfall. Die irischen Behörden bewilligten Kindergeld nur für das Jahr, in dem er beitragsabhängige Leistungen bezogen hat. Der Mann klagte vor dem obersten irischen Zivilgericht. Dieses legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass nach Art 67 der Verordnung über soziale Sicherheit, EG 883/2004 (VO), dass ein Anspruch auf Familienleistungen auch für nicht im Mitgliedstaat lebende Familienangehörige gilt und zwar nach den Vorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der oder die Antragsteller*in wohnt. Ziel der Verordnung sei es unter anderem, den Anwendungsbereich nicht nur auf Arbeitnehmer*innen zu erstrecken. Dies führe dazu, dass eine Anspruchsberechtigung nicht von einer Arbeitstätigkeit abhänge.

Ebenso sei der Art 67 der VO so auszulegen, dass der Bezug von Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung keine Voraussetzung für einen Anspruch sei.

 

eugh_07_02_2019 (PDF, 100 KB, nicht barrierefrei)

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