VG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2018
Aktenzeichen 1B251 / 18

Stichpunkte

Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsgerichtsverfahren um Dublin-Überstellung nach Italien; Abschiebung einer Schwangeren ohne Garantiezusage der italienischen Behörden wegen geringer adäquater Unterbringungskapazitäten unzulässig; Abschiebung des Ehemanns alleine verstößt gegen Grundrecht auf Achtung des Familienlebens

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebung nach Italien an.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und war mit seiner Ehefrau 2018 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Da sie über Italien eingereist waren, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Übernahmeersuchen an Italien. Die Frau des Antragstellers war schwanger.
Das BAMF lehnte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Hiergegen erhob der Mann Klage unter Verweis auf die Schwangerschaft seiner Frau.

Das Gericht gibt dem Mann recht und legt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2017,17.9.2014und des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.1.2016 dar, dass die Überstellung der schwangeren Frau nach Italien unzulässig sei. Sie gehöre als Schwangere zu den besonders schutzwürdigen Personen. Für diesen Personenkreis gäbe es in Italien kaum noch Unterbringungskapazitäten. Die Situation habe sich aufgrund des sog. `Salvini-Dekrets´, nach dem die speziellen Unterbringungen Minderjährigen und anerkannten Flüchtlingen vorbehalten sind, verschärft, so dass ohne Garantieerklärung der italienischen Behörden eine Abschiebung der Frau unzulässig sei.

Durch eine Abschiebung des Mannes allein würde die Familieneinheit zerrissen und das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7 der Europäischen Grundrechtscharta verletzt.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_braunschweig_16_10_2017 (PDF, 177 KB, nicht barrierefrei)

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