Höchstrichterliche Entscheidung über Revision in Menschenhandelsverfahren; umfassende Ausführungen zu den Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Menschenhandels und der dirigistischen Zuhälterei
Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise auf und verweist an dieses zurück.
Das Landgericht (LG) hatte den Angeklagten unter anderem wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hatte über das Internet Kontakt zu Frauen aufgenommen, die er zur Prostitution bringen wollte, um von ihren Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Drei Frauen, die bereits in der Prostitution arbeiteten, brachte er im Zeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2016 dazu, ihm ihre Einkünfte von insgesamt 15.000 €, 3.500 € und 13.000 € zu überlassen. Er versprach ihnen dabei wahrheitswidrig, diese Gelder für eine gemeinsame Zukunft anzulegen. Stattdessen verbrauchte er das Geld für sich selbst.
Eine der Frauen misshandelt er körperlich.
Zwei Frauen waren unter 21 Jahren, als der Angeklagte sie zur Prostitution veranlasste.
Eine der Frauen, weigerte sich, ihren Verdienst an den Angeklagten abzugeben. Daraufhin drohte dieser, ihrer Familie von ihrer Prostitutionstätigkeit zu berichten. Daraufhin gab diese ihm 1.000 €. Der Angeklagte holte die Frau jeweils ab und fuhr sie zu ihrem Arbeitsplatz. Sie wollte eigentlich nicht mehr in der Prostitution arbeiten, fügte sich aber dem Angeklagten, da sie sich aufgrund der Drohung des Angeklagten, ihre Eltern über ihre Arbeit als Prostituierte zu informieren, fürchtete und ging fünf Tage der Prostitution nach, wobei sie 1.900 € verdiente, die sie dem Angeklagten übergab.
Eine 19 Jährige wurde von dem Angeklagten ebenfalls zur Prostitution gebracht. Auch sie bekam ein Mobiltelefon, um dem Angeklagten jeweils ihre Verdienste mitzuteilen. Sie arbeitete einige Zeit, in der sie ihre Einnahmen teilweise dem Angeklagten übergab.
Eine weitere Geschädigte überredete der Angeklagte zur Prostitution, als diese in einer schwierigen finanziellen Situation war. Weil die Frau berufstätig war, überzeugte der Angeklagte sie, sich krankschreiben zu lassen. Dies tat diese, ohne dass sie jedoch ärztlich untersucht wurde. Auch dieser Frau nahm der Angeklagte ihre Wohnungsschlüssel ab, brachte sie zum Club und wies sie an, ihm ihre Einkünfte telefonisch durchzugeben.
Die Geschädigte wollte in dem Club nicht arbeiten und bat den Angeklagten jedoch vergeblich, sie wieder abzuholen. Für die Rückfahrt hatte sie nicht genügend Geld, auch hätte sie nicht in ihre Wohnung gekonnt, da sie dem Angeklagten den Schlüssel für ihre Wohnung gegeben hatte. Daher ließ sie sich auf die Prostitutionstätigkeit ein und verdiente um die 100 €. Der Angeklagte weigerte sich trotz ihrer Bitten, sie abzuholen und nach Hause zu bringen. Ebenfalls droht er damit, dem Arbeitgeber von der falschen Krankmeldung und von der Prostitution zu erzählen, um sie so unter Druck zu setzen und zur Fortsetzung ihrer Prostitutionstätigkeit zu bringen.
Die Frau fuhr irgendwann doch zu ihrem Haus und forderte den Angeklagten auf, ihr ihren Schlüssel zu bringen. In diesem Zusammenhang kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten.
Der Angeklagte war für diese Taten vom Landgericht unter anderem wegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung beziehungsweise schweren Menschenhandels alter Fassung, sowie Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft hatte hiergegen Revision eingelegt, da sie unter anderem auch eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB alte Fassung (a.F.) sowie in einem weiteren Fall Zuhälterei gegeben sah. Der BGH gibt dem teilweise statt.
Das LG hatte eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels abgelehnt, da es dem Angeklagten nicht darauf angekommen sei, gerade unter 21-Jährige zur Prostitution zu bringen, eine der Geschädigten war über 21 Jahre alt. Der BGH stellt klar, dass dies nicht erforderlich sei für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit. Eine Gewerbsmäßigkeit gem. § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. liege vor, wenn jemand sich durch die wiederholte Begehung einer Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will. Liege dieser Plan vor, sei schon die erste Tat gewerbsmäßig. Nicht erforderlich sei dabei, dass die Einnahmen nur aus Taten gem. § 232 Abs. 1 StGB erstrebt werden. Die Wiederholungsabsicht könne sich auch auf ähnliche Taten beziehen. Nach Ansicht des BGH hat das LG das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit zu eng ausgelegt und sich mit der Absicht des Täters hinsichtlich des Alters der geschädigten Frauen nicht ausreichend auseinandergesetzt, so dass es bezogen auf die Fälle der beiden unter 21-Jährigen einer erneuten tatrichterlichen Würdigung bedürfe.
Eine Strafbarkeit gem. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB habe das LG hingegen zu Recht abgelehnt.
Der BGH stellt zunächst grundsätzlich fest, dass alle drei Varianten der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB eine bestimmende Einflussnahme auf die Arbeit der Prostituierten voraussetzten und eine bloße Unterstützung nicht ausreichend sei.
Dem Täter müsse es darum gehen, `die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen´.
Der Senat macht Ausführungen dazu, was das für die verschiedenen Begehungsvarianten bedeutet und kommt zu dem Schluss, dass der Angeklagte keine der Varianten erfülle. So habe er zwar die Frauen in die mit ihrem Einverständnis ausgesuchten Clubs gefahren, auf ihre Tätigkeit dort jedoch keinen Einfluss ausgeübt. In dem Aushändigen von Handys an die Frauen mit der Anweisung, ihn über ihre Einnahmen zu informieren und dem Umstand, dass er die Frauen zur Arbeit fuhr und wieder abholte, sei keine Überwachung zu sehen, zumal es ohne Folgen blieb, wenn die Frauen ihn nicht informierten.
Bezüglich der Geschädigten, der er damit drohte, ihren Eltern von ihrer Prostitutionstätigkeit zu erzählen, um sie weiter in der Prostitution zu halten, habe der Angeklagte zwar den § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, da diese Drohung aber bereits in der Verurteilung wegen schweren Menschenhandels erfasst würde, träte die Zuhälterei hinter diesen zurück.
Entscheidung im Volltext: