VG Münster, Beschluss vom 7.5.2020
Aktenzeichen 6a L 365/20

Stichpunkte

Positive Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren um Aufhebung der Verpflichtung in Asylunterkunft zu wohnen wegen Gefahr der Ansteckung mit Corona-Virus; Geltung von Infektionsschutzverordnung auch in Asylunterkünften; Schwangere besondere Risikogruppe

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet für die schwangere Antragstellerin und ihren Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete an. Die Frau und ihr Mann hatten Asylanträge gestellt und die Auflage erhalten, in einer zentralen Unterbringung für Asylsuchende zu wohnen. Hiergegen waren sie vorgegangen, da in dem Heim aufgrund der beengten Umstände der vorgeschriebene Mindestabstand nicht einzuhalten sei. Auch müssten sie die Sanitäranlagen mit anderen Bewohner*innen teilen und Desinfektionsmittel stünden nicht zur Verfügung.

Das VG macht Ausführungen zum Hintergrund und der Landesverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus und stellt fest, dass die Vorgaben deutlich machten, dass eine besondere Ansteckungsgefahr insbesondere auch beim Zusammentreffen mehrerer Menschen in Einrichtungen gegeben sei. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, wenn die Regelungen der Verordnung und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts in Bereichen von Asylunterkünften keine Geltung hätten.

Die Antragsteller hätten dargelegt, dass die Maßnahmen im Heim nicht einzuhalten seien, dies sei von den zuständigen Behörden nicht widerlegt worden.

Die Einhaltung der Maßnahmen sei nicht nur zur Seuchenprävention, sondern insbesondere zum Schutz des Paares selbst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus geboten. Dies gelte umso mehr, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehöre. Daher sei die Wohnverpflichtung vorläufig zu beenden.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_muenster_07_05_2020 (PDF, 92 KB, nicht barrierefrei)

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