Positive Entscheidung im Verfahren über Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung eines Adhäsionsantrages; Ablehnung Verstoß gegen Willkürverbot aufgrund grober Missachtung der Vorgaben des § 406 StPO; Ausführungen zu Voraussetzungen für Verstoß gegen das Willkürverbot; Darstellung der Vorteile des Adhäsionsverfahrens gegenüber Zivilrechtsklage; Verweis auf Zivilrechtsweg unzulässig
Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, 2. Kammer, Urteil vom 27.05.2020, Aktenzeichen 2 BvR 2054/19
Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil eines Amtsgerichts (AG) wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf, soweit es eine Entscheidung über die Adhäsionsanträge eines Nebenklägers im Strafverfahren ablehnt.
Der Beschwerdeführer (BF) war 2018 Opfer eines tätlichen Angriffs geworden. Im Strafverfahren, dem er sich als Nebenkläger angeschlossen hatte, stellte er im Hauptverfahren den Antrag, die beiden Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner unter anderem zur Zahlung eines, den erlittenen Verletzungen angemessenen, Schmerzensgeldes von mindestens 8.500 € zu verurteilen sowie unter anderem festzustellen, dass die Angeklagten auch für künftige aus der Tat resultierende Schäden haften.
Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung verurteilt, mit der Auflage jeweils 1000 € Schmerzensgeld an den BF zu zahlen.
Die Ablehnung einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag begründete das AG im Urteil damit, er eigne sich nicht zur Entscheidung im Strafverfahren, da dieses entscheidungsreif sei, eine Entscheidung über den Antrag jedoch weitere Gutachten erforderlich mache, so dass es zur Verfahrensverzögerung käme.
Die Anhörungsrüge des BF hiergegen wurde mit Verweis auf den Zivilrechtsweg abgelehnt.
Der BF erhob Verfassungsbeschwerde, da er einen Verstoß gegen das Willkürverbot sowie eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gegeben sah.
Das BVerfG bestätigt in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen das Willkürverbot.
Es führt zunächst im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (Rn 24ff) umfassend aus, dass der BF den Rechtsweg erschöpft habe, in dem er alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen habe. Insbesondere stünde der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der BF bislang den Zivilrechtsweg nicht beschritten habe. Die Kammer erläutert, die Vorteile des Adhäsionsverfahrens für den Geschädigten gegenüber einer zivilrechtlichen Klage (Rn 31). So gelte im Strafverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gegenüber dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses.
Die strafprozessualen Möglichkeiten von z. B. Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmitteln seien oft die einzige Möglichkeit der Geschädigten eine Entschädigung zu bekommen.
Die Gesetzgeber*innenhaben mehrfach die Rechte der Geschädigten gestärkt, um dem Adhäsionsverfahren zu mehr Bedeutung in der Rechtspraxis zu verhelfen mit dem Ziel, es zum Regelfall zu machen (s.a. BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2006).
Dies würde unterlaufen, würden die Geschädigten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Da die Bewährungsauflage auch nur eine Zahlung von zusammen 2000 € vorsieht, der BF jedoch mindestens 8000 € beantragt habe, sei auch sein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Zudem erwachse ihm aus der Bewährungsauflage kein Titel und auf nachträgliche Änderungen habe er keinen Einfluss, so dass die Nachteile der Auflage eventuellen Vorteilen überwögen.
Im Rahmen der Begründetheitsprüfung legt die Kammer dar, unter welchen Voraussetzungen ein Richter*innenspruch einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt (Rn 35ff). Ein solcher läge vor, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und somit der Eindruck naheläge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Erforderlich sei aber weder schuldhaftes Handeln, noch reiche allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Willkür könne erst dann angenommen werden, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, extrem missverstanden oder unzutreffend angewendet werde und das Gericht sich nicht mit der Rechtslage auseinandersetze. Dies gelte auch für das Verfahrensrecht.
Nach diesen Maßstäben stelle die Entscheidung des AG, nicht über den Adhäsionsantrag des BF zu entscheiden, einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, da die Vorgaben des § 406 StPO vom AG massiv missachtet worden seien.
Das AG habe sich allein auf eine mögliche Verzögerung des Strafverfahrens berufen und damit die gem. § 406 Abs. 1 S. 6 StPO bei einem Antrag auf Schmerzensgeld eingeschränkte Möglichkeit der Ablehnung nur wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit verkannt. Auch die Option eines Grundurteils habe das AG nicht erwogen.
Außerdem habe das AG nicht, wie in § 406 Abs. 5 S. 2 StPO vorgeschrieben, durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden.
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