EuGH, Urteil vom 16.7.2020
Aktenzeichen C-517/17

Stichpunkte

Bedeutendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren zum Anspruch auf Anhörung im Asylverfahren; Anspruch besteht auch wenn Betroffene bereits in einem anderem EU-Land einen Schutzstatus haben; Unzulässigkeitsentscheidung ohne vorherige Anhörung rechtswidrig; fehlende Anhörung im Rechtsbehelfsverfahren nur unter engen Voraussetzungen auszugleichen

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seiner Entscheidung fest, dass Asylsuchende vor der Abschiebung in ein anderes EU-Land ein Recht auf eine persönliche Anhörung haben.

Ein eritreischer Staatsangehöriger war 2011 nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Laut EuGH stellte sich heraus, dass ihm bereits in Italien Schutzstatus zuerkannt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag daher ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Mann erhob hiergegen Klage und der Fall ging schließlich bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dort rügte der Kläger, dass er nicht persönlich vom BAMF angehört worden war u. a. zu den Bedingungen, denen er in Italien ausgesetzt wäre, wenn er dorthin zurückgeführt würde. Das BVerwG setzte daraufhin das Verfahren aus und legte es dem EuGH unter anderem mit der Frage vor, ob dieses Versäumnis im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vollständig geheilt oder ausgeglichen werden könne.

Der EuGH stellte fest, dass die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) zwar selbst keine Regelung zur Folge einer fehlenden Anhörung enthalte, das Erfordernis einer solchen aber wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens sei. 

Der Anspruch auf eine persönliche Anhörung bestehe nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz, sondern auch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, wie etwa im Dublin-Verfahren.

Die Anhörung ermögliche den Antragsteller*innen vor allem, sich zu Umständen ihres spezifischen Falls zu äußern um so auszuschließen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt seien.

Die Art. 14 und 34 der Verfahrensrichtlinie seien so auszulegen, dass sie grundsätzlich einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der eine Verletzung der Anhörungspflicht nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt.

Bei einer fehlenden Anhörung sei eine Heilung in der späteren Phase des Verfahrens nur möglich, wenn eine solche Befragung vor dem mit dem Rechtsbehelf gegen die Unzulässigkeitsentscheidung befassten Gericht und unter Einhaltung aller in Art. 15 der Verfahrensrichtlinie festgelegten Bedingungen, wie z.B. dem Recht auf Dolmetscher*innen und darauf, dass die Befragung von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werde. Nach Ansicht des EuGH sei dies nach den deutschen Regelungen nicht garantiert.

Eugh_16_07_2020 (PDF, 183 KB, nicht barrierefrei)

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