BSG, Urteil vom 30.4.2020
Aktenzeichen B 8 SO 12/18 R

Stichpunkte

Bemerkenswerte Revisionsentscheidung im Sozialgerichtsverfahren um die Anrechnung angesparter OEG-Leistungen auf Grundsicherungsleistungen; umfangreiche Ausführungen zu den Härtevorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuches und des Bundesversorgungsgesetzes; im Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes gilt ein wesentlich höheres als das sozialhilferechtliche Schonvermögen

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) hebt mit der Revision der Klägerin ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) auf, mit dem Grundsicherungsleistungen unter Verweis auf angesparte OEG-Leistungen abgelehnt wurden.

Die 1989 geborene Klägerin war als Kind Opfer von Gewalt in der Familie geworden. Im April 1999 waren ihr wegen der durch diese Gewalttat erlittene psychoreaktiven Störung Leistungen nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Form einer monatlichen Grundrente zugesprochen worden. Im September 2004 erhielt sie eine Nachzahlung von knapp 14.000 EUR, diese Summe wuchs bis Februar 2012 auf knapp 20.000 EUR. Ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Februar 2012 wurde unter Verweis auf das einzusetzende Vermögen in Höhe von rund 17.000 EUR abgelehnt.

Ihre Klage hiergegen wurde sowohl vom Sozial- als auch vom Landessozialgericht abgelehnt, da einem Sozialhilfeanspruch anzurechnendes Vermögen entgegenstehe. Das von der Klägerin aus der Nachzahlung angesparte Vermögen sei kein privilegiertes Schonvermögen, sondern müsse bis auf den sozialhilferechtlichen Freibetrag von 2.600 EUR für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden. Begründet wurde dies mit dem 2011 geänderten § 25f Abs.1 BVG, nach dem Nachzahlungen nur im ersten Jahr nach der Auszahlung als Vermögen geschützt seien. Ihm sei die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass dieses Vermögen auch nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte geschützt sei.

Dem widerspricht das BSG und erklärt Teile des Vermögens der Klägerin über den Freibetrag von 2.600 EUR hinaus für geschützt. Das BSG macht umfassende Ausführungen zum Begriff der Härte und dem Ziel der Härtevorschrift, welche mit den Regelungen zum Schonvermögen in Einklang zu bringen sei, indem den Leistungsempfänger*innen eine gewisse finanzielle Bewegungsfreiheit bleiben müsse. Der § 90 Abs. 3 SGB XII regele dabei atypische Fallgestaltungen. Eine Härte liege dann vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage zu einer besonderen wird, da die soziale Stellung der Antragsteller*innen aufgrund von Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt sei. Grundsätzlich sei die Herkunft des Vermögens zwar unerheblich, hierbei gäbe es aber Ausnahmen, insbesondere wenn das Vermögen dem gleichen Zweck diene, wie die laufende Zahlung. Danach sei auch die angesparte Nachzahlung einer OEG-Grundrente als gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII geschütztes Vermögen anzusehen, da sie sowohl dem Zweck diene, schädigungs- und behinderungsbedingten Mehrbedarf abzudecken, als auch immateriell eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung darstelle.

Das BSG erläutert die Gesetzesänderung vom 20.06.2011 durch die der § 25f BVG dahingehend geändert wurde, dass nach § 25f Abs. 1 Satz 2 auch Ansparungen von BVG-Leistungen zum anrechenbaren Vermögen zu zählen seien, soweit keine besondere Härte vorliege. Nachzahlungen blieben nur für ein Jahr unberücksichtigt. Insgesamt solle damit zwar eine Beschränkung der Härteregelungen bewirkt werden, nicht jedoch deren völlige Aufgabe. So schaffe der geänderte § 25f Abs. 2 und 4 BVG einen höheren Vermögensschonbetrag, durch den besonderen Bedürfnissen der Betroffenen und dem immateriellen Charakter der Leistungen Rechnung getragen werden solle. Dies gelte auch für die Auslegung des § 90 Abs. 3 SGB XII, so dass auch nach Ablauf eines Jahres Vermögen aus angesparten Nachzahlungen über den Schonbetrag von 2.600 EUR hinausgehend ebenso bei der Sozialhilfe nicht einzusetzen sei. In welcher Höhe das Vermögen geschützt sei, ergebe sich aus § 25f Abs. 2 und 4 BVG. Zusätzlich hierzu könnten weitergehende Härtegesichtspunkte weitere Schonung des Vermögens rechtfertigen. So solle dem oder der Geschädigten ein Lebensstil ermöglicht werden, der ihnen nur mit Sozialleistungen nicht möglich wäre. Gerade bei Kindern und Jugendlichen sei zu berücksichtigen, dass ihnen im ersten Jahr nach Auszahlung in der Regel keine weitreichenden Entscheidungen möglich seien. Für die Klägerin, die die Nachzahlung als Jugendliche erhalten habe, sei das Geld möglicherweise für eine angemessene Lebensweise als Erwachsene oder dem Ausgleich der Mehraufwendungen durch die Beeinträchtigung angespart worden. Wozu das Vermögen dienen sollte, habe das LSG ebenso zu prüfen, z.B. inwieweit die Klägerin das Vermögen inzwischen eventuell durch Begleichung von Schulden aufbrauchen musste, die sie aufgrund der Verweigerung der Zahlung von Grundsicherung machen musste.

Entscheidung im Volltext:

Bsg_30_04_2020 (PDF, 66 KB, nicht barrierefrei)

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