LSG Hessen, Urteil vom 9.3.2011
Aktenzeichen L 4 VE 14/10

Stichpunkte

Verfahren vor dem Landessozialgericht um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz; Anspruch auf Rente, wenn sich die psychische Erkrankung durch die Flucht des Täters verschlimmert; umfassende Ausführungen zur Frage, welches Geschehen ursächlich für Gesundheitsschäden ist.

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen verurteilt das Landesversorgungsamt Hessen, eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin anzuerkennen und ihr eine Rente bemessen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (früher "Minderung der Erwerbsfähigkeit" genannt) in Höhe von 40 % zu zahlen.

Die Klägerin war Ende 2004 von ihrem geschiedenen Mann geschlagen und unter Morddrohungen mit einem Messer attackiert worden. Der Mann wurde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, floh jedoch Oktober 2005 vor dem Haftantritt nach Serbien.
Der Frau war es nach dem Angriff zunächst gelungen, das Geschehen zu verdrängen und weiter zu arbeiten. Nach der Flucht des Mannes brachen ihre psychischen Probleme  jedoch verstärkt wieder auf und eine Vollzeittätigkeit war ihr nicht mehr möglich. Sie stellte einen Antrag auf Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Das Landesversorgungsamt erkannte nach Begutachtung nur einen Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 20 % an. Für eine Rente ist jedoch ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 % erforderlich.

Auf die Klage der Frau hiergegen, holte das Sozialgericht Frankfurt erneut verschiedene Gutachten ein, die überwiegend eine durch die Flucht verursachte posttraumatische Belastungsstörung und einen Grad der Schädigungsfolgen von 40 % annahmen. Das Gericht lehnte die Klage trotzdem ab, da es an einer Ursächlichkeit fehle. Der für eine Rente ausreichende Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 40 % sei erst durch die Flucht und nicht durch den Angriff des Mannes hervorgerufen. Da die Klägerin auch vor der Tat schon in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, könnten außerdem Vorschäden vorgelegen haben.

Auf die Klage der Frau holt das Landessozialgericht erneut ein Gutachten ein. Dieses setzt sich umfassend mit der Frage auseinander, welches Geschehen für die Beschwerden der Klägerin ursächlich war. Das Gutachten stellt fest, dass keine relevanten Vorschäden vorlagen, die Klägerin aber aufgrund der Tat psychische Beschwerden habe, die sich durch die Flucht verschlimmert haben. Die Verschlimmerung aufgrund der Angst vor weiteren Übergriffen seitens des Ehemannes nach seiner Flucht könnten nicht getrennt von der ersten Tat gesehen werden. Einzustufen seien diese mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 %.

Das Landessozialgericht Hessen hält diese Bewertung für überzeugend. Es sieht auch die ursprüngliche Tat des Mannes für diese Gesundheitsschäden als ursächlich und macht in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sogenannten Ursachentheorie. Danach sind die Bedingungen ursächlich, die wesentlich zum Erfolg zur Schädigung beigetragen haben. Die Flucht hat zwar die Störungen verstärkt, war aber nicht Ursache einer neuen, von dem Angriff unabhängigen psychischen Beeinträchtigung. Die Frau habe offensichtlich das durch die Tat verursachte Trauma zunächst nur verdrängt aber nicht bewältigt, sodass es durch die Flucht wieder aufbrach. Dies ist noch als Folge der Tat anzusehen und daher nach dem Opferentschädigungsgesetz zu entschädigen.

Entscheidungen im Volltext:

LSG_Hessen_09_03_2011 (PDF, 117 KB, nicht barrierefrei)

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