EuGH, Urteil vom 6.10.2020
Aktenzeichen C-181/19

Stichpunkte

Richtungsweisende Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren um Leistungsausschluss von arbeitssuchenden EU-Bürger*innen; pauschaler Leistungsausschluss von arbeitslos gewordenen Wanderarbeiter*innen mit schulpflichtigen Kindern europarechtswidrig.

Zusammenfassung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärt den pauschalen Leistungsausschluss von arbeitslos gewordenen Wanderarbeiter*innen, die ein Aufenthaltsrecht über ihre schulpflichtigen Kinder haben, für europarechtswidrig.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt seit 2013 mit seinen beiden minderjährigen Kindern in Deutschland, wo die Kinder zur Schule gehen. Der Vater war arbeitslos geworden, nachdem er 2015 und 2016 mehreren Beschäftigungen nachgegangen war. Von September 2016 bis Juni 2017 bezog die Familie Grundsicherungsleistungen. Seit Januar 2018 ist der Vater wieder vollzeitbeschäftigt. Sein Antrag auf Weiterbewilligung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2017 wurde abgelehnt, da er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) erfasst sei. Seiner Klage hiergegen gab das Sozialgericht statt. Das mit der vom Jobcenter hiergegen eingelegten Berufung befasste Landessozialgericht legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass Grundsicherungsleistungen als „soziale Vergünstigungen“ im Sinne der Verordnung über die Freizügigkeit von Unionsbürger*innen, Verordnung Nr. 492/2011 (VO), anzusehen seien. Diese Verordnung stehe einem pauschalen Ausschluss von Kindern und ihren Eltern, die ein durch den Schulbesuch der Kinder vermitteltes Aufenthaltsrecht haben, durch nationales Recht entgegen. Der Art. 10 der VO vermittele den Kinder von Unionsbürger*innen, die in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben, ein Aufenthaltsrecht zur Schul- oder Berufsausbildung. Dies begründe nach der Rechtsprechung des EuGH ein, von einem gesicherten Lebensunterhalt unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht auch wenn das Elternteil arbeitslos wird. Über dieses eigenständige Aufenthaltsrecht des Kindes werde wiederum auch dem arbeitslosen Elternteil, der die elterliche Sorge wahrnimmt, ein Aufenthaltsrecht vermittelt. Personen mit einem solchen Aufenthaltsrecht, stehe auch das in der Verordnung vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der Leistungsgewährung zu. Dies gelte auch dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen können, aus der sie ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht abgeleitet haben. Hierdurch solle verhindert werden, dass Kinder von EU-Bürger*innen ihre Ausbildung abbrechen und in die Heimat zurückkehren müssten, wenn die Eltern ihre Arbeit verlieren.

In diesem Fall könne der Aufnahmestaat sich auch nicht auf die Richtlinie 2004/38 berufen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz möglich sind, um eine `unangemessene Inanspruchnahme´ des Sozialsystems zu vermeiden. Diese Ausnahmen seien sehr eng auszulegen und beziehen sich auf EU-Bürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche. Dies träfe vorliegend im Falle des Klägers, der sich auf ein Aufenthaltsrecht aus der VO 492/2011 berufen kann, nicht zu.

Der Kläger und seine Kinder könnten sich außerdem aufgrund ihres Aufenthaltsrechtes und ihrer Einbindung in das deutsche Sozialversicherungssystem auch auf ein Recht auf Gleichbehandlung aus der Verordnung Nr. 883/2004 berufen. Auch in diesem Zusammenhang finde die in Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme keine Anwendung.

Eine nationale Regelung, wie § 7 Abs.1 Satz 2, Nr. 2c SGB II, die einen ausnahmslosen Ausschluss von jeglichem Leistungsanspruch vorsieht, stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern dar und sei europarechtswidrig.

 

Entscheidung im Volltext:

eugh_06_10_2020 (PDF, 198 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky