BVerfG, vom 25.9.2020
Aktenzeichen 2 BvR 854/20

Stichpunkte

Bedeutende Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren um Grundrechtsverletzungen im Asylverfahren; bei substantiiertem Vortrag zu Sklaverei im Herkunftsstaat ist dies von den Gerichten zu prüfen, andernfalls Verstoß gegen Grundrecht auf rechtliches Gehör; Ausführungen zum Problem der Sklaverei in Mauretanien

Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gibt der Verfassungsbeschwerde einer Mauretanierin gegen die Ablehnung ihrer Asylklage statt.

Die Frau war 2016 nach Deutschland gekommen und hatte Asyl beantragt. In ihrer Anhörung hatte sie angegeben, einem Sklavenstamm, den Peul, anzugehören und als Kind von ihrer Tante verschenkt worden zu sein. Sie habe keine Schule besucht. Von ihrer Familie sei sie verstoßen.

Sie habe sich zwar inzwischen einige Kenntnisse in Lesen und Schreiben aneignen können und arbeite als Küchenhilfe, trotzdem sei sie nicht in der Lage, im Falle einer Rückkehr ihr Existenzminimum zu sichern.

Das Bundesamt für Asyl und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihren Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Mauretanien an.

Hiergegen erhob die Frau Klage und beantragte auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass ihr in Mauretanien die Sicherung ihrer Existenz unmöglich sein werde, so dass ihre einzige Überlebensmöglichkeit die Arbeit als Sklavin in einem Haushalt sein würde.

Das Verwaltungsgerichts (VG) lehnte die Einholung eines Gutachtens ab, da nicht ersichtlich sei, warum die Klägerin in Mauretanien ihre Kenntnisse und Erfahrungen als Küchenhilfe nicht zur Existenzsicherung nutzen könne.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) abgelehnt.

Daraufhin erhob die Frau Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs, Art.103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil das VG ohne erkennbare Auseinandersetzung mit Berichten zur aktuellen Situation in Mauretanien ein Abschiebeverbot abgelehnt habe. Weiter macht sie die Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Ablehnung der Berufungszulassung geltend.

Das BVerfG gibt ihr Recht. Das VG hätte sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Frau zur Situation der in Mauretanien als Sklaven angesehenen Menschen im Hinblick auf ihre Möglichkeiten der Existenzsicherung auseinandersetzen müssen. Es hätte prüfen müssen, ob für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau die Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts auch außerhalb eines Sklavendaseins möglich wäre. Dies habe das VG nicht getan.

Die Erkenntnisquellen, auf die sich die Frau bezog, machten deutlich, dass gerade Frauen, die den ehemaligen `Sklavenstämmen´ zugerechnet werden, ihr Überleben nicht ohne familiäre Unterstützung sichern können. Das BVerfG stellt fest, dass Sklaverei in Mauretanien immer noch ein gravierendes, einen Großteil der Bevölkerung betreffendes Problem sei. Die Zuerkennung eines Abschiebeverbots gem. § 60 Abs.5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention sei daher denkbar. Die Nichtauseinandersetzung des VG mit diesem Vorbringen stelle einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör dar. Wegen dieser Gehörsverletzung hätte das OVG die Berufung zulassen müssen. Die Nichtzulassung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Das BVerfG hebt daher die Entscheidungen des VG sowie des OVG auf und weist zur Neuentscheidung an das VG zurück.

 

Entscheidung im Volltext:

Bverfg_25_09_2020 (PDF, 117 KB, nicht barrierefrei)

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