BGH, Beschluss vom 4.8.2020
Aktenzeichen 3 StR 132/20

Stichpunkte

Klarstellende höchstrichterliche Entscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution; zur Voraussetzung der Tatbestandsmerkmale `Veranlassen´ und `durch List´; Tätervorgehen nach sog. `Loverboy-Methode´; `List´ setzt Irreführung bezogen auf die Prostitutionsausübung an sich voraus, Motivirrtum reicht nicht

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH)hebt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) teilweise auf und ändert den Schuldspruch von Beihilfe zu (u.a.) besonders schwerer Zwangsprostitution zu Beihilfe zur Zwangsprostitution.

Der Angeklagte hatte den zwei anderen, als Zuhälter tätigen Mittätern A und D, eine 18-Jährige Frau vermittelt, die bereits als Prostituierte arbeitete. Die beiden spielten dabei nacheinander der, als `psychisch labil´ beschriebenen, Frau nach der sog. `Loverboy-Methode´ eine Liebesbeziehung vor, so dass sie ihnen ihre Einnahmen von monatlich 3000- 4000 € im Wesentlichen überließ und sie hiervon ihren luxuriösen Lebensstil finanzieren konnten. A und D organisierten die Prostitution der Frau, indem sie Anzeigen im Internet schalteten und Termine mit den Freiern verabredeten. Um die Frau zur Prostitution anzuhalten, übte A auch Gewalt gegen sie aus. Damit sie möglichst viele Kunden bediente, erzählte der A der Frau wahrheitswidrig, der D habe ihm gegenüber hohe Schulden. Der D wiederum täuschte ihr vor, krank zu sein.

Der Angeklagte H wusste um die Vorgehensweise der Mitangeklagten und unterstützte diese, indem er die Frau in ihrer Wohnung überwachte und ihr beteuerte, der D liebe sie wirklich.

Das LG hatte (unter anderem) eine Strafbarkeit des H wegen Beihilfe zur Zuhälterei sowie zur besonders schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Variante 2 i.V.m. § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) angenommen. Der Angeklagte habe zur gewerbsmäßigen und durch List begangenen Zwangsprostitution der Mitangeklagten Beihilfe geleistet.

Dies hält nur teilweise der Revision durch den BGH stand.

Der BGH bestätigt die Verwirklichung des Grundtatbestandes der Zwangsprostitution durch A und D und der Beihilfe des H hierzu, indem sie die unter 21-Jährige dazu brachten, die Prostitution fortzusetzen. In diesem Zusammenhang macht der Senat Ausführungen zu den Voraussetzungen des Merkmals `Veranlassen zur Fortsetzung´. Schutzzweck des Merkmals sei, eine weitere Verstrickung einer bereits der Prostitution nachgehenden Person zu verhindern. Ein Veranlassen im Sinne des § 232 a StGB läge demnach vor, wenn eine Person gegen ihren Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Prostitution gebracht oder von einer weniger intensiven oder umfangreichen Form abgehalten wird. Diese Voraussetzung haben die Mitangeklagten durch ihre Täuschungen erfüllt, die die Frau dazu gebracht hätten, gegen ihren Willen in umfangreicherem Maße der Prostitution nachzugehen. Hierbei habe der Angeklagte sie durch sein Verhalten unterstützt und somit Beihilfe geleistet.

Die Verwirklichung des Tatmerkmales der `List´ und damit des Qualifikationstatbestandes

der besonders schweren Zwangsprostitution § 232 a Abs. 3 StGB sah der BGH nicht erfüllt. Zwar hätten die Angeklagten die Frau getäuscht, indem sie eine finanzielle Notlage und Krankheit vorgaben. Hierbei handele es sich aber nur um einen Motivirrtum, da die Frau nicht über ihre Tätigkeit in der Prostitution getäuscht worden sei. Das Merkmal `List´ sei nur erfüllt, wenn Täter oder Täterin durch ihr Verhalten ihre wahren Absichten oder die Umstände verbergen würden, um ihr Ziel zu erreichen. Die Irreführung müsse sich auf die Prostitutionsausübung an sich beziehen. Allein das Hervorrufen eines Motivirrtums bei einer aus freiem Willen der Prostitution nachgehenden Person reiche nicht. Diese eingeschränkte Auslegung sei auch nach der Gesetzesänderung in 2016 fortzuführen, da sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien Hinweise auf eine Erweiterung des Merkmals der List ergäben.

Danach solle in den sog. `Loverboy-Fällen´ der Qualifikationstatbestand nur erfüllt sein, wenn die Täter ihre Opfer durch `Lug und Trug´ zur Prostitution brächten.

 

Entscheidung im Volltext:

Bgh_04_08_2020 (PDF, 210 KB, nicht barrierefrei)

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