OLG Hamburg, Beschluss vom 22.7.2015
Aktenzeichen 1 Ws 88/15

Stichpunkte

Teilweise ablehnende Entscheidung im Streit um Akteneinsicht für Nebenkläger im Strafverfahren; Gericht sieht in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation Ausnahmefall und lehnt unbeschränkte Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes ab

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) hebt die Beschwerde des Nebenklägers gegen die Ablehnung von Akteneinsicht und  den ablehnenden Beschluss nur teilweise auf.

In dem zugrundeliegenden Strafverfahren geht es um den Vorwurf des versuchten Totschlages zum Nachteil des Beschwerdeführers. Dieser hatte den Anschluss als Nebenkläger erklärt und über seinen Vertreter Akteneinsicht beantragt. Das Gericht hatte dies wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes gem. § 406e Absatz 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) abgelehnt.

Das OLG folgt dem weitgehend und nimmt eine Gefährdung des Untersuchungszweckes durch eine umfassende Akteneinsicht des Nebenklägers an.
Eine solche läge vor, wenn durch die Gewährung der Akteneinsicht eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu befürchten sei. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.01.2005 stellt das OLG zunächst fest, dass den Gerichten grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Gefährdung des Untersuchungszweckes zukäme. Allerdings reiche allein die Möglichkeit einer präparierten Zeug*innenaussage durch die Kenntnis des Akteninhalts nicht aus, vielmehr sei jeweils der konkrete Einzelfalls zu prüfen. In Fällen in denen die Angaben der*des Verletzten zum Kerngeschehen von denen der*des Angeklagten abweichen, also eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden, sei in der Regel die Akteneinsicht zu versagen. Eine solche Beweiskonstellation sei auch gegeben in Fällen wie dem vorliegenden, wenn der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mache.

Das OLG verweist auf die unter anderem schon in seinem früheren Beschluss vom 24.10.2014 aufgestellten Maßgaben, nach denen in diesen Ausnahmefallkonstellationen der Aussage-gegen-Aussage der gerichtlichen Pflicht zur Wahrheitsermittlung der Vorrang zu geben sei vor dem Informationsrecht der Nebenkläger*innen. Dies entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, der in den Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Opferrechtsreformgesetz zum Ausdruck käme und in dem sich ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht für die Nebenklage nicht durchgesetzt habe.

Im vorliegenden Fall sah das OLG daher eine Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf null gegeben, so dass die Akteneinsicht weitgehend zu versagen sei.

Die Nebenklage habe keine über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende Gründe für die beantragte Akteneinsicht gegeben. Das Gericht sieht auch kein milderes Mittel als die Versagung der Akteneinsicht, da eine Verpflichtungserklärung der Nebenklagevertreter*in, den Akteninhalt nicht an die Mandant*innen weiter zu geben weder durchsetzbar noch zu kontrollieren sei.

Das Gericht beschränkt daher die Akteneinsicht und nimmt insbesondere die Zeug*innenvernehmungen hiervon aus.

 

Entscheidung im Volltext:

olg_hamburg_22_07_2015 (PDF, 155 KB, nicht barrierefrei)

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