OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005
Aktenzeichen 6 W 52/05

Stichpunkte

Zivilrechtliche Entscheidung zu Entschädigung wegen besonders schwerer Vergewaltigung; Bestätigung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung der Schmerzensgeldreduzierung; 25.000 € Schmerzensgeld für Senat betont Erforderlichkeit hoher Entschädigung insbesondere für brutale Straftaten

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigt die teilweise Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (PKH) zur Erreichung einer Reduzierung eines Schmerzensgeldes. Der Beklagte war strafrechtlich wegen besonders schwerer Vergewaltigung der Klägerin zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten und zivilrechtlich zur Zahlung von 38.000 € Schmerzensgeld verurteilt worden. Gegen die Verurteilung zur Entschädigungszahlung hatte er Einspruch erhoben, um eine Reduzierung auf 3000 € zu erreichen. Sein PKH-Antrag für den Einspruch wurde vom LG Arnsberg (LG) jedoch nur insoweit bewilligt, als er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 23.000 € wendet. Gegen die Verweigerung der darüberhinausgehenden Prozesskostenhilfe richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Das OLG bestätigt aber die Entscheidung des LG, da sowohl das Tatgeschehen als auch die daraus resultierenden körperlichen wie psychischen Folgen für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € rechtfertigten. Der Senat betont hierbei die Erforderlichkeit hoher Entschädigung insbesondere für brutale Straftaten.

Die strafrechtliche Verurteilung sei bei der Schmerzensgeldbemessung nicht mindernd zu berücksichtigen.

 

 

Entscheidung im Volltext:

olg_hamm_29_12_2005 (PDF, 127 KB, nicht barrierefrei)

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