VG Hannover, Beschluss vom 7.7.2021
Aktenzeichen 10 B 3721/21

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebeandrohung nach Nigeria; Ausführungen zur Situation von Menschenhandel betroffener Frauen in Nigeria; Gericht ordnet aufschiebende Wirkung an

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage einer Nigerianerin gegen eine Abschiebeandrohung an. Die Frau war 2020 mit 2 Kindern über Belgien nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie hatte angegeben, Nigeria 2010 verlassen zu haben. Sie sei in Italien Opfer von Menschenhändlern geworden. Ihre `Schulden´ habe sie nicht abbezahlt, weswegen die Menschenhändler nach ihr suchten. Ihre Familie in Nigeria sei von diesen bedroht und überfallen worden, wobei Ihr Vater und Bruder gestorben seien. Sie fürchte außerdem eine Beschneidung ihrer Tochter im Falle einer Rückkehr.

In Belgien hatte sie zuvor ebenfalls einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde, ebenso die Klage hiergegen.

Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag als unzulässig ab. Die Frau und ihre Kinder hätten bereits in Belgien ein Asylverfahren geführt, das mit der Abweisung der Klage rechtskräftig angeschlossen sei. Die in Deutschland gestellten Anträge seien daher als Zweitanträge zu behandeln. Es lägen aber keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Eine Beschneidung der Tochter sei nicht zu befürchten, da ja die Frau und auch der Vater der Kinder gegen eine Beschneidung seien. Für eine Gefahr durch die Menschenhändler sah das BAMF keine Anhaltspunkte gegeben.

Das VG prüft, ob die Anträge der Frau und ihrer Kinder in Belgien bereits endgültig und rechtskräftig abgelehnt worden seien und bejaht dies. Ebenso stellt das VG fest, dass die Frau in ihrer Anhörung vor dem BAMF keine Gründe angegeben habe, die sich nicht bereits in Belgien hätte nennen können und sieht wie das BAMF keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne der § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Die Richterin sieht jedoch die Möglichkeit eines Abschiebeverbots gegeben, da sie Zweifel hat, ob der Frau und ihren Kindern bei einer Rückkehr tatsächlich keine Verfolgung durch den Menschenhändlerring in Nigeria drohe. Die Schilderungen der Frau zu ihrer Anwerbung und Zwang in die Prostitution hält die Richterin für plausibel und sie deckten sich mit den Erkenntnismitteln, unter anderem einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Mit diesen Fragen habe sich das BAMF nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Das VG hält daher die Durchführung eines Hauptverfahrens zur Prüfung sowohl der Glaubhaftigkeit der Angaben der Frau als auch zu der Frage, ob es für sie als alleinerziehende Frau eine inländische Fluchtalternative gäbe, bei der sie ohne finanzielle Unterstützung der Familie sich und ihre Kinder unterhalten könne.

Entscheidung im Volltext:

vg_hannover_07_07_2021 (PDF, 266 KB, nicht barrierefrei)

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