BGH, Beschluss vom 10.10.2017
Aktenzeichen 5 StR 379/17

Stichpunkte

Interessante höchstrichterliche Entscheidung im Strafverfahren zur Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts; Senat lehnt bei nach deutschem Recht ungültigen Ehen analoge Anwendung des § 52 Strafprozessordnung oder Umdeutung in Verlöbnis ab

Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) lehnt die Revision des Angeklagten ab und stellt fest, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) bei einer in Deutschland geschlossene Ehe nur besteht, wenn diese in der in Art. 13 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorgeschriebenen Form geschlossen wird.

Im Fall des Angeklagten war die Ehe allein nach islamischem Recht geschlossen. Eine analoge Anwendung des § 52 StPO auf diese schließt der Senat aus. Auch eine Umdeutung in ein Verlöbnis komme nicht ohne Weiteres in Betracht.

 

Entscheidung im Volltext:

Bgh_10_10_2017 (PDF, 35 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky