Interessante höchstrichterliche Entscheidung im Strafverfahren zur Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts; Senat lehnt bei nach deutschem Recht ungültigen Ehen analoge Anwendung des § 52 Strafprozessordnung oder Umdeutung in Verlöbnis ab
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) lehnt die Revision des Angeklagten ab und stellt fest, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) bei einer in Deutschland geschlossene Ehe nur besteht, wenn diese in der in Art. 13 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorgeschriebenen Form geschlossen wird.
Im Fall des Angeklagten war die Ehe allein nach islamischem Recht geschlossen. Eine analoge Anwendung des § 52 StPO auf diese schließt der Senat aus. Auch eine Umdeutung in ein Verlöbnis komme nicht ohne Weiteres in Betracht.
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