BSG, Urteil vom 24.6.21
Aktenzeichen B 7 AY 4/20 R

Stichpunkte

Höchstrichterliche Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Anspruch auf sog. Analogieleistungen; Inanspruchnahme von sog. offenem Kirchenasyl stellt keine rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung dar; Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) verurteilt das Sozialamt dazu, der Klägerin für Juni 2018 höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu zahlen.

Die äthiopische Klägerin war 2016 über Italien nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Der Antrag wurde im Dublin III – Verfahren wegen ihrer Einreise über Italien als unzulässig abgelehnt. Um nicht nach Italien überstellt zu werden, begab sich die Frau in ein Kirchenasyl und blieb dort vom 26.2.2017 bis zum 22.9.2017. Der Pfarrer der Gemeinde informierte hierüber die Ausländerbehörde sowohl zu Beginn, als auch am Ende (sog. offenes Kirchenasyl).

Nach Ablauf der Überstellungsfrist September 2017 wurde das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt, der Antrag jedoch umfassend abgelehnt. Die Klage hiergegen war bis Juni 2018 nicht entschieden. Die Frau erhielt ab Oktober 2017 Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ihr Antrag auf höhere,  sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylblG nach 15 Monaten Aufenthalt wurde jedoch abgelehnt, da sie ihren Aufenthalt durch das Kirchenasyl rechtsmissbräuchlich verlängert habe. Ihre Klage hiergegen scheiterte sowohl vor dem Sozial- als auch vor dem Landessozialgericht.

Das BSG gibt der Frau im Revisionsverfahren jedoch Recht und stellt fest, dass eine Aufenthaltsverlängerung durch Inanspruchnahme von offenem Kirchenasyl nicht rechtsmissbräuchlich sei. Der Senat betont die Bedeutung der höheren Analogleistungen im Hinblick auf die Ermöglichung einer besseren sozialen Integration sowie Gesundheitsversorgung. Weiter macht er Ausführungen zu "rechtsmissbräuchlichem Verhalten" i.S.d. § 2 AsylbLG. Ein solches läge nur vor, wenn das Verhalten der Person „unentschuldbar im Sinne einer Sozialwidrigkeit“ wäre. Das sei bei bloßer Nichtausreise trotz Ausreisepflicht nicht der Fall. Das BSG bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.01.2021, in dem das BVerwG feststellt, dass der Staat beim sog. offenen Kirchenasyl weder tatsächlich noch rechtlich an der Durchsetzung einer Überstellung oder Abschiebung gehindert sei. Er verzichte vielmehr aufgrund einer Absprache mit den Kirchen darauf. Die Inanspruchnahme eines solchen Angebotes könne den Personen dann nicht als sozialwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

Entscheidung im Volltext:

Bsg_24_06_2021 (PDF, 87 KB, nicht barrierefrei)

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