EGMR, Urteil vom 7.10.2021
Aktenzeichen 20116/12 `Zoletic u. a. gegen Aserbaidschan´

Stichpunkte

Interessante Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Aserbaidschan wegen unzureichender Ermittlungen bei Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung; Verbot von Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK); Anwendung von Art. 4 EMRK auf alle Ausbeutungsformen; Pflicht zu unverzüglichen Ermittlungen bei Bekanntwerden von Tatsachen, die auf Menschenhandel hinweisen; Ermittlungen unabhängig von Strafanzeigen der Betroffenen; Gerichtshof spricht je 5.000,00 USD Entschädigung an 33 Betroffene zu

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt Aserbaidschan im Fall Zoletić u.a. gegen Aserbaidschan wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Zwangsarbeit und verurteilt es zur Zahlung von je USD 5.000,00 an 33 Betroffene von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung.

Die Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und wurden von einer Firma für Tätigkeiten auf dem Bau in Aserbaidschan angeworben. Die Einreise wurde über Touristenvisa für sie arrangiert. Arbeitserlaubnisse erhielten sie nicht. Nach ihrer Ankunft im Mai 2009 wurden ihnen von Mitarbeiter*innen der Firma die Pässe abgenommen und bis zur Ausreise nicht mehr ausgehändigt. Untergebracht waren sie in Schlafsälen für 12 bis 24 Personen, ausgestattet mit Doppelstockbetten. Trinkwasser, Warmwasser, Gas oder Heizung gab es nicht. Es herrschten unhygienische Zustände, der Müll sammelte sich an. Auch medizinische Versorgung gab es nicht. Die Betroffenen unterlagen strikten Regeln, wurden mit Bussen zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt. In ihrer Freizeit war es ihnen untersagt, ihre Unterkunft ohne schriftliche Erlaubnis der Firma zu verlassen. Regelverstöße wurden durch Geldstrafen, Schläge, Freiheitsberaubungen und körperliche Bedrohungen bestraft. Die Betroffenen waren in dieser Zeit auf Baustellen für verschiedene repräsentative Gebäude in Baku und andernorts beschäftigt, u.a. für ein Gebäude, dessen Bau vom Ministerium für Jugend und Sport beauftragt war. Die Zahlung der Löhne erfolgte nur teilweise und erst bei der Ausreise Ende November 2009. Die Betroffenen konnten sich während ihres Aufenthalts nicht ausreichend ernähren und erhielten Lebensmittel, medizinische und andere Hilfen vom Dänischen Flüchtlingsrat, der wiederum andere Hilfsorganisationen in Kenntnis setzte. Eine aserbaidschanische Hilfsorganisation informierte das aserbaidschanische Innenministerium und die Staatsanwaltschaft. Drei Hilfsorganisationen schrieben einen umfassenden Bericht über die Verhältnisse unter denen die Betroffenen während ihrer Zeit in Aserbaidschan gelebt und gearbeitet hatten, der den aserbaidschanischen Behörden und Gerichten vorgelegt wurde.

Eine Klage vor dem Zivilgericht der ersten Instanz auf Zahlung des ausständigen Lohnes und auf Schadenersatz in Höhe von USD 5.000,00 wurde mit der Begründung abgewiesen, sie hätten die falsche Firma verklagt. Für ihre Forderungen hätten sie keine oder nur unzureichende Beweise vorlegt.

Gegen diese Entscheidung legten die Betroffenen Berufung ein, die das Berufungsgericht zurückwies.

Ende 2009 starteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Bosnien und Herzegowina. Auf mehrere Rechtshilfeersuchen an aserbaidschanische Behörden wurden keine die Ermittlungen fördernden Informationen vorgelegt. In Bosnien und Herzegowina wurden 2017 und 2018 u.a. wegen Menschenhandels vier Angeklagte verurteilt, die mit der Ausbeutung in Aserbaidschan zu tun hatten.

Im ersten Bericht der Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA-Report) über die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels durch Aserbaidschan von Mai 2014 wird der Fall aufgegriffen. In diesem Zusammenhang werden die aserbaidschanischen Behörden aufgefordert, unabhängig von Strafanzeigen der Betroffenen Ermittlungen wegen Menschenhandels durchzuführen.

Der EGMR stellt in seiner Entscheidung fest, dass die aserbaidschanischen Behörden ihren verfahrensrechtlichen Pflichten aus Art. 4 Nr. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht nachgekommen sind, aufgrund der Behauptungen der Kläger, Betroffene von Zwangsarbeit zu sein, ein effektives Ermittlungsverfahren durchzuführen. Wie bereits in seiner Entscheidung Rantsev v. Cyprus an Russia, 25965/04, Rn. 281, legt der EGMR seine Auffassung dar, dass Menschenhandel auf der Ausübung von Befugnissen beruht, die mit dem Recht auf Eigentum verbunden sind. Menschen werden als Ware behandelt, verkauft und für wenig oder gar kein Geld zur Arbeit gezwungen. Menschenhandel impliziert eine enge Überwachung der Aktivitäten der Betroffenen und deren Bewegungsfreiheit ist oft eingeschränkt. Sie leben und arbeiten unter Gewalteinwirkung und dem Eindruck von Drohungen. Der EGMR betont erneut, dass Menschenhandel mit allen Ausbeutungsformen von Art. 4 Nr. 2 EMRK umfasst ist (s.a. Entscheidung S.M. v. Croatia, 60561/14). Der EGMR stellt fest, dass Aserbaidschan keine effektiven Ermittlungen angestellt hat, obwohl den Behörden die Angelegenheit der Betroffenen durch verschiedenste Quellen hinlänglich bekannt war.

Der EGMR ergreift in seiner Entscheidung die Gelegenheit, die bereits in seiner Entscheidung zu S.M. v. Croatia, 60561/14 entwickelten Prinzipien zu Art. 4 Nr. 2 EMRK erneut zu umreißen. Danach umfasst der allgemeine Rahmen der positiven Verpflichtungen nach Art. 4 Nr. 2 EMRK (1) die Pflicht, einen legislativen und administrativen Rahmen für das Verbot und die Bestrafung des Menschenhandels zu schaffen; (2) die Pflicht, unter bestimmten Umständen operative Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen des Menschenhandels zu ergreifen; und (3) eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Untersuchung von Situationen, in denen Menschenhandel vermutet wird. Eben die letzte Verpflichtung sieht der EGMR im vorliegenden Fall verletzt. Er betont, dass die Behörden auch ohne Strafanzeige von Amts wegen Menschenhandel ermitteln müssen, wenn ihnen entsprechende Tatsachen bekannt werden. Dabei müssen sie unverzüglich handeln und Betroffene, wenn möglich, aus einer ihre Rechte verletzenden Situation befreien. Sowohl die Betroffenen selbst als auch Angehörige müssen ins Verfahren einbezogen werden.

Schließlich führt der EGMR aus, dass die staatlichen Behörden und Gerichte auch gegen das Recht der Betroffenen auf finanzielle Entschädigung verstoßen haben und spricht Schadenersatz zu.

 

Entscheidung im Volltext:

egmr_07_10_2021.pdf (PDF, 388 KB, nicht barrierefrei)

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