VG Würzburg, Urteil vom 20.2.2018
Aktenzeichen W 1 K 16.32644

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung; Vergewaltigung einer Frau stellt Verfolgungshandlung dar; geschlechtsspezifische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen in Afghanistan

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer Afghanin die Flüchtlingseigenschaft zu.

Die Frau war 2016 mit zwei Kindern nach Deutschland gekommen. Auf der Flucht hatte sie 2015 ihren Ehemann an der Grenze zur Türkei verloren, danach aber wieder Kontakt zu ihm.

In ihrer Anhörung hatte sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan angegeben. Es gebe Entführungen von Kindern; ihre Tochter sei auf dem Schulweg fast entführt worden. Mit Frauen werde sehr schlecht umgegangen, so sei sie z.B. beim Einkaufen oft `begrabscht´ und verbal belästigt worden.

Anlass zur Flucht sei ein Überfall bewaffneter Männer in ihrem Haus gewesen, bei dem sie auch zusammengeschlagen worden seien.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sprach ihr subsidiären Schutz und, als Alleinerziehenden mit zwei minderjährigen Kindern, auch Abschiebeschutz zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lehnte es aber ab, da die Angaben der Klägerin zu den Belästigungen durch die Männer nicht hinreichend konkret gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Frau dann geschildert, dass sie wenige Monate vor ihrer Ausreise aus Afghanistan auf ihrem Weg mit einem Taxi zur Schule, um ihren Sohn abzuholen, entführt, über Nacht in einem Haus gefangen gehalten und von neun Männern vergewaltigt worden sei. Anschließend sei sie bedroht worden, dies niemandem zu erzählen, sonst würden sie oder ihre Kinder erneut entführt. Daher habe sie aus Angst und Scham auch ihrem Mann nichts davon gesagt, auch weil sie befürchtete, von diesem verstoßen zu werden, wie es aufgrund der afghanischen Gepflogenheiten oft geschehe. So habe sie ihrem Mann gegenüber als Erklärung angegeben, sie habe Überstunden auf der Arbeit machen müssen.

Das Gericht glaubt ihren Angaben. Es schildert insbesondere, dass es nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spräche, dass sie dieses Geschehen noch nicht in ihrer ersten Anhörung beim BAMF angegeben habe. Nach Ansicht des VG hat die Frau dies nachvollziehbar damit begründet, dass sie zu dem Dolmetscher kein Vertrauen gehabt habe und befürchtete, über diesen könnte ihre Familie davon erfahren.

Erst später habe sie sich einer Freundin anvertraut, die sie bestärkte, von dem Vorfall zu erzählen und ihr auch erklärte, dass Verfahrensbeteiligte in Deutschland eine Schweigepflicht haben. Die Scham und Angst der Frau sah das VG auch dadurch nachvollziehbar, dass sie sich dem Gericht erst offenbarte, nachdem ihre Söhne den Saal verlassen hatten. Selbst ihrer Anwältin hatte die Frau bis dahin noch nicht davon erzählt, da sie zu dieser immer von männlichen Angehörigen begleitet worden war.

Die Massenvergewaltigung sei klar als geschlechtsspezifische Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 6 des Asylgesetzes (AsylG) einzustufen.

Darüber hinaus läge auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan i.S.d. § 3b Abs. 1 NR. 4 AsylG vor. Diese sei auch gegeben, wenn sie allein an das Geschlecht, wie im Falle der Klägerin, das `Frausein´ anknüpfe. Das VG macht Ausführungen zur Situation der Frauen in Afghanistan, die in der stark patriarchalisch geführten Gesellschaft massiv diskriminiert würden. Die Klägerin sei hier einer besonders gefährdeten Untergruppe zuzuordnen, da sie gearbeitet und sich ohne männliche Begleitung draußen bewegt habe. Dadurch habe sie in den Augen konservativ Eingestellter gegen kulturelle und religiöse Gebräuche verstoßen.

Dass Frauen in ihrer Bewegungsfreiheit und Lebensführung derart beschränkt würden, verstoße gegen grundlegende Menschenrechte.

Es fehle an staatlichem Schutz vor sexueller Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden misstrauten Aussagen von Frauen, die hiervon betroffen seien. Es gäbe kein Interesse der staatlichen Akteure an einer Durchsetzung von Frauenrechten.

Mit staatlichem Schutz könne die Klägerin im Falle einer Rückkehr daher nicht rechnen.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_wuerzburg_20_02_2018 (PDF, 90 KB, nicht barrierefrei)

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