Sozialgerichtsverfahren um Sozialversicherungspflicht für Prostituierte, Umfangreiche Ausführungen zur Einordnung der Prostitution als abhängige oder als selbstständige Tätigkeit.
Im vorliegenden Beschluss geht es im Wesentlichen um die Sozialversicherungspflicht für Prostituierte. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht unter Verweis auf das Prostitutionsgesetz (ProstG) fest, dass die Prostitution sowohl als abhängige als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Grundsätzlich enthält § 7 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) Anhaltspunkte für die Prüfung, ob ein Beschäftigungsverhältnis, also eine abhängige Tätigkeit, vorliegt. Wesentliche Merkmale sind danach insbesondere ein Weisungsrecht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und die Eingliederung in ihren oder seinen Betrieb. Diese Grundsätze werden nach Ansicht des Gerichts durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) abgewandelt. So regelt der Artikel 1 § 3 des ProstG, dass das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der Prostitution der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes nicht entgegensteht. Dies bedeute jedoch keine grundsätzliche Vermutung einer abhängigen Beschäftigung. Zu prüfen ist vielmehr, welche Merkmale im Hinblick auf das Gesamtbild der Tätigkeit überwiegen. Hierbei ist nicht auf die sexuelle Handlung selbst abzustellen, sondern darauf, dass sich die Prostituierte für eine bestimmte Zeitdauer zur Erbringung einer solchen Leistung gegen ein vereinbartes Entgelt bereithält und welche Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden. So sieht das Gericht wesentliche Anhaltspunkte für eine abhängige Tätigkeit in einer Vergütungsabsprache, die auch für die Zeit des „Bereithaltens“ eine Bezahlung vorsieht und eine gewisse Eingliederung in den Betrieb. Eine Vergütung müsse dabei nicht unbedingt eine Lohnzahlung, sondern könne auch das Gewähren von Vergünstigungen wie freie Kost und Logis sein.
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