LG Bonn, Urteil vom 16.10.2020
Aktenzeichen 21 KLs220 Js 332/19-5/20

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung; 10.000 EUR Entschädigung bei zweifacher Vergewaltigung; Ausführungen zu Bemessungskriterien, Abzustellen auf möglichst objektivierbare Aspekte

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt den Angeklagten wegen zweifacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten sowie zur Zahlung von 10.000 EUR an die Adhäsionsklägerin und stellt fest, dass der Angeklagte ihr auch alle weiteren zukünftigen, aus der Tat entstehenden Schäden zu ersetzen hat.

Der Angeklagte und die Adhäsionsklägerin waren Arbeitskolleg*innen und in diesem Rahmen flüchtig bekannt. Nach einer Betriebsfeier hatte die Geschädigte den Angeklagten, der zeitgleich mit ihr aufbrach, gefragt, ob sie den ca. 1 km langen Heimweg zusammen gehen könnten, da sie sich so sicherer fühlte. Im Laufe des Weges fasste der etwas angetrunkene Angeklagte den Entschluss, sich der Frau sexuell zu nähern, was er auch tat, indem er wie unabsichtlich gegen sie schwankte, woraufhin sie fiel und der Angeklagte sich auf sie legte und sie trotz Gegenwehr vergewaltigte. Im weiteren Verlauf des Weges wollte der Angeklagte wiederholt Geschlechtsverkehr und brachte die Frau erneut zu Fall und drang mit seinen Fingern in sie ein. Die Frau fürchtete inzwischen um ihr Leben und versuchte zum Schein, ihn zu vertrösten und die Möglichkeit eines Wiedersehens vorzutäuschen. So gelang es ihr, dass der Angeklagte sie bis zu ihrem Haus begleitete und sie dort gehen ließ. Nachdem die Frau ihrem Ehemann das Geschehene berichtet hatte, rief dieser die Polizei, die den Angeklagten in seiner Wohnung festnahm.

Das Gericht stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage der Geschädigten, da der Angeklagte angab, sich nicht erinnern zu können. Dabei betont die Kammer, sich der speziellen Aussage-gegen-Aussagesituation bewusst zu sein. Sie legt dar, warum sie den Angaben der Frau insbesondere wegen der detaillierten Schilderung ihrer Emotionen und Gedanken während des Geschehens glaubt. Darüber hinaus stützten auch die sichergestellten Spuren an den Körpern der beiden die Aussage der Frau.

Nach den getroffenen Feststellungen des LG habe sich der Angeklagte der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 Strafgesetzbuch schuldig gemacht, wofür das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für angemessen hält.

Auf den Adhäsionsantrag der Frau wird ihr ein Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte ihr alle materiellen wie immateriellen künftigen aus der Vergewaltigung resultierenden Schäden zu ersetzen habe. Die Frau hatte mindestens 20.000 EUR beantragt. Die Kammer macht Ausführungen zu der Bemessung. Aufgrund der sehr individuellen Wahrnehmung von Schmerzen und Beeinträchtigungen sei möglichst auf objektivierbare Punkte wie die Art und Schwere der Verletzungen, Dauer von Behandlungsnotwendigkeit, Arbeitsunfähigkeit etc. abzustellen. Die Adhäsionsklägerin leide durch die Tat an erheblichen psychischen Folgen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Sie befinde sich seitdem in ärztlicher Behandlung. Auch habe sich der Alltag der Familie massiv verändert. Daher hielt die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR für angemessen. Da auch mit der Möglichkeit weiterer oder andauernder Folgen der Vergewaltigung bei der Geschädigten zu rechnen sei, sei auch der Feststellunganspruch auf Ersatz zukünftiger Schäden begründet.

Entscheidung im Volltext:

lg_bonn_16_10_2020 (PDF, 73 KB, nicht barrierefrei)

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