BGH, Beschluss vom 11.5.2017
Aktenzeichen 2 StR 495/13

Stichpunkte

Bemerkenswerte höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten bei Bemessung des Schmerzensgeldes; in Abkehr von früherer Rechtsprechung erklärt BGH, deren Nichtberücksichtigung stelle keinen Rechtsfehler dar, es sei denn sie haben besondere Bedeutung für den Fall; Berücksichtigung ohne besondere Bedeutung für den Fall stelle aber einen Rechtsfehler dar

Zusammenfassung

Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwirft die Revision des Angeklagten unter anderem gegen eine Adhäsionsentscheidung und macht grundsätzliche Ausführungen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung einer Entschädigung.

Der Angeklagte war unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und im Adhäsionsverfahren zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 EUR verurteilt worden.

Der 2. Senat stützt sich bei seiner Entscheidung auf eine Grundsatzentscheidung der Vereinigten Senate (VGS) des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2016. Diese waren zur Klärung der widersprüchlichen Rechtsprechung der Straf- und auch der Zivilsenate des BGH zur Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten bei der Entschädigungsbemessung angerufen worden. Die VGS waren zu der Entscheidung gekommen, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädigendem und Opfer Berücksichtigung finden können.

Der Senat macht Ausführungen zur Doppelfunktion der Entschädigung, die sowohl dem Ausgleich als auch der Genugtuung dienen solle. In der Regel stünde hierbei die Ausgleichsfunktion im Vordergrund und bei der Bemessung sei auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen abzustellen. Abzustellen sei insbesondere auf den Grad der Lebensbeeinträchtigung, aber auch auf andere Umstände, die im Einzelfall eine besondere Rolle spielen, wie besonderer Grad des Verschuldens oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, z.B. bei einem besonders starken wirtschaftlichen Gefälle zwischen beiden.

Der*die Tatrichter*in habe dabei die die Tat prägenden Umstände auszuwählen, abzuwägen und danach ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Zur Überprüfbarkeit der Entscheidung im Revisionsverfahren seien diese Punkte in der Urteilsbegründung zu benennen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten seien dabei nur ausnahmsweise, nämlich wenn sie dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben, zu berücksichtigen. Es stelle entgegen früherer Rechtsprechung des BGH daher keinen Rechtsfehler dar, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese prägten den Schadensfall besonders, z.B. bei einem starken wirtschaftlichen Unterschied. Sei dies nicht der Fall, müssten hierzu auch keine Ausführungen gemacht werden. Würden jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse in die Bemessung einbezogen, ohne im Einzelfall eine Rolle zu spielen, stelle dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar und es sei zu prüfen, ob sich daraus in der angefochtenen Adhäsionsentscheidung ein Nachteil des Angeklagten ergibt, wovon bei schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen der*des Geschädigten meist auszugehen sei.

Ausgehend von diesen Maßstäben sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Fehler und verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Siehe zur Aufgabe dieser Rechtsprechung, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch ohne Bedeutung für den Einzelfall regelmäßig einen Rechtsfehler darstellen, BGH-Beschluss vom 17.10.2018.

 

Entscheidung im Volltext:

Bgh_11_05_2017 (PDF, 39 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky