BGH, Beschluss vom 17.10.2018
Aktenzeichen 2 StR/259/18

Stichpunkte

Klärende höchstrichterliche Entscheidung im Streit um die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten bei Schmerzensgeldbemessung; Abkehr von früherer Rechtsprechung; Berücksichtigung nicht per se Rechtsfehler, auch wenn diese der Tat kein besonderes Gepräge gegeben haben

Zusammenfassung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärt auf die Revision des Angeklagten gegen eine Adhäsionsentscheidung, es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt habe. Der Senat gibt damit seine frühere Rechtsprechung (s. z.B. BGH 11.05.2017), dass es regelmäßig einen Rechtsfehler darstelle, wenn der*die Tatrichter*in die wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagter oder der Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, auf.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_17_10_2018 (PDF, 27 KB, nicht barrierefrei)

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