Strafverfahren wegen Vergewaltigung; Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin grundsätzlich Aufgabe des Richters; Ausführungen zur Frage, wann die Hinzuziehung einer Gutachterin oder eines Gutachters erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Revision des Klägers ab. Der Kläger war vom Landgericht Saarbrücken im Februar 2006 unter anderem wegen Vergewaltigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Der Kläger hatte insbesondere gerügt, dass das Landgericht Beweisanträge auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Opferzeugin abgelehnt hatte. Eine Begutachtung sei erforderlich gewesen, da die Zeugin sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung in Widersprüche verwickelt habe.
Der BGH stellt hierzu fest, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit grundsätzlich die Aufgabe der Richterin oder des Richters ist. Nur, wenn der Einzelfall solche Besonderheiten aufweist, dass die Sachkunde des Richters bzw. der Richterin nicht ausreicht, ist die zusätzliche Beauftragung eines Gutachters bzw. einer Gutachterin nötig.
Der Kläger hatte mit verschiedenen Behauptungen versucht, der Zeugin psychische Störungen zu unterstellen und ihre Glaubwürdigkeit anzugreifen. Diese und auch der Umstand, dass die Zeugin aufgrund von Alkoholisierung während der Tat, in der Gerichtsverhandlung Erinnerungslücken hatte, machte die Einholung eines Gutachtens nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht erforderlich, da sie die Tat in polizeilichen Vernehmungen so geschildert hatte wie später vom Gericht angenommen.
Die Notwendigkeit eines Gutachtens ist außerdem weniger gegeben, wenn zusätzlich andere Umstände die Aussage der Zeugin stützen. Dies war hier durch Blutspuren des Angeklagten der Fall.
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