BVerfG, Urteil vom 19.10.2022
Aktenzeichen 1 BvL 3/21

Stichpunkte

Bedeutender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Unvereinbarkeit von geminderten Leistungen für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften mit dem Grundgesetz (GG); Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 GG

Zusammenfassung

Der Erste Senat des BVerfG entscheidet anlässlich eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 13. April 2021 (Az S 17 AY 21/20), dass § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar ist, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. In Sammelunterkünften für Geflüchtete bekamen alleinstehende Erwachsene zehn Prozent weniger Geld als andere Leistungsberechtigte. Diese Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG kippt das BVerfG mit seinem Beschluss.

Der Vorlage des SG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger reiste 2014 nach Deutschland ein und war seitdem der im Ausgangsverfahren beklagtenStadt als Asylbewerber zugewiesen. Nach Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 2017 war er von November 2019 bis Februar 2020 im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und vollziehbar ausreisepflichtig. Er erhielt Leistungen von der beklagten Stadt und seit Juli 2015 Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen für Personen, die sich bereits seit 18 Monaten in Deutschland aufhalten). Seit November 2019 legte der Gesetzgeber einen um zehn Prozent geringeren Bedarf zu Grunde und es wurde nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene "Sonderbedarfsstufe" der Regelbedarfsstufe 2 gewährt. Der Kläger beantragte vor dem SG, ihm höhere Regelbedarfsleistungen zuzusprechen.

Der Gesetzgeber begründete die gekürzten Leistungen für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften mit angeblichen Einspareffekten, die durch ein gemeinsames Wirtschaften der Bewohner*innen erzielt würden. Auch nicht verwandte Erwachsene würden sich die Küche und andere Gemeinschaftsräume teilen und daher Lebensmittel gemeinsam in kostengünstigeren, größeren Mengen einkaufen sowie Gebrauchsgegenstände gemeinsam nutzen. Daher hätten sie einen geringeren Bedarf, der mit dem geminderten Bedarf von Paaren oder Bedarfsgemeinschaften vergleichbar sei.

Das BVerfG erläutert in seinem Beschluss, dass derartige Einspareffekte nicht plausibel sind. Der Senat legt dar, dass keine tragfähigen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass Bewohner*innen von Sammelunterkünften einen tatsächlich geringeren Bedarf haben, weil sie gemeinsam ‘aus einem Topf‘ wirtschaften würden. Auch mehrere Bundesländer und verschiedene Verbände und Organisationen reichten Stellungnahmen ein und trugen vor, dass keine Erkenntnisse über konkrete Synergieeffekte durch das Zusammenleben in Sammelunterkünften vorlägen oder erkennbar seien. In der Praxis seien Festnetz- oder Internetanschlüsse nicht regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung verfügbar. Das fehlende Näheverhältnis sich fremder Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsländern mit unterschiedlichen Aufenthaltszeiten in der Unterkunft spreche gegen die Möglichkeit, Gebrauchsgegenstände gemeinsam anzuschaffen und zu nutzen oder Freizeit gemeinsam zu gestalten. Die Betroffenen bildeten keine Schicksalsgemeinschaft, sie lebten unfreiwillig zusammen. Hinzu komme eine hohe Fluktuation.

Nach dem BVerfG korrespondiert mit der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Diese Sozialleistungen müssen fortlaufend realitätsgerecht errechnet werden, damit gesichert ist, dass tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird. Sie können nicht pauschal nur auf der Grundlage der Vermutung abgesenkt werden, dass Bedarfe bereits anderweitig gedeckt sind und Leistungen daher nicht zur Existenzsicherung benötigt werden, ohne dass dies konkret und hinreichend tragfähig belegt wäre. Zwar verwehre das Grundgesetz es dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz daran zu knüpfen, dass an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitgewirkt wird. Der Gesetzgeber kann die Gewährung existenzsichernder Leistungen grundsätzlich daran knüpfen, dass Betroffene tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern. Eine pauschale Absenkung existenzsichernder Leistungen ist jedoch nur zulässig, wenn es tatsächlich möglich ist, die eigene Bedürftigkeit zu vermindern und Bedarfe in diesem Umfang nachweisbar, tatsächlich gedeckt werden. Da der Gesetzgeber dies jedoch für alleinstehende Erwachsene, die in Sammelunterkünften für Geflüchtete leben, nicht durch empirische Erkenntnisse nachgewiesen, sondern schlicht behauptet hat, erklärt das BVerfG die Regelung für verfassungswidrig. 

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ordnet das BVerfG an, dass alleinstehende Leistungsberechtigte, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung leben, jeweils die aktuelle Regelbedarfsstufe 1 erhalten.

Wichtig für die Praxis: Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide (insbesondere, wenn noch Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid laufen) gilt dies ab dem 1. September 2019 rückwirkend.

Entscheidung im Volltext:

BVerfG_19_10_2022 (PDF, 232 KB, nicht barrierefrei)

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