BGH, Beschluss vom 26.5.2021
Aktenzeichen 4 StR 476/20

Stichpunkte

Höchstrichterliche Entscheidung zu Anforderungen an Adhäsionsantrag; Aufhebung eines Adhäsionsausspruches aufgrund unzureichender Bestimmtheit des Adhäsionsantrages; Antrag muss Begründung des Anspruchs beinhalten

Zusammenfassung

Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hebt auf die Revision des Angeklagten einen Adhäsionsausspruch auf, da der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin den inhaltlichen Anforderungen nicht genüge.

Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR an die Nebenklägerin verurteilt worden. Der Senat bemängelt, dass der Adhäsionsantrag die Vorgaben des § 404 Strafprozessordnung (StPO) nicht erfülle, da der Schriftsatz der Nebenklägerin nur einen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag enthalten habe. Nach § 404 StPO müsse der Antrag aber Gegenstand und Grund des Anspruches bestimmen.

Unter Verweis auf weitere Rechtsprechung des BGH stellt der Senat fest, da auch keine weiteren Konkretisierungen im Antrag enthalten seien, entspräche der Antrag nicht den vom BGH geforderten Mindestanforderungen und sei daher unzulässig.

Da wirksame Adhäsionsanträge nicht nachgeholt werden könnten, käme eine Zurückverweisung nicht in Betracht.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_26_05_2021 (PDF, 42 KB, nicht barrierefrei)

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