AG Laufen, Urteil vom 17.1.2022
Aktenzeichen 2 Ls 600 Js 12867/20

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Zwangsarbeit und Einschleusen; Einziehung

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Laufen (AG) verurteilt die Angeklagte wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, wegen Zwangsarbeit und wegen des Einschleusens von Ausländer*innen in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung. Das AG ordnet zudem die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 40.800 EUR an. 

Die Angeklagte ist Inhaberin eines Nagelstudios. Sie beschäftigte dort mehrere Drittstaatsangehörige mit irregulärem Aufenthaltsstatus. Sie berechnete sehr niedrige Preise für die in ihrem Studio angebotenen Dienstleistungen. Ihre Arbeitnehmer*innen bezahlte sie nicht entsprechend dem Mindestlohn. Die Angeklagte erwirtschaftete auf diese Weise einen Gewinn von mehreren zehntausend Euro. Ihr war bewusst, dass einige ihrer Arbeitnehmer*innen irregulär eingereist waren und nicht über den für einen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten. Die Angeklagte meldete entgegen ihrer Verpflichtung ihre weisungsgebundenen Angestellten nicht bei der zuständigen Sozialversicherung an.

Als Unterkunft mietete die Angeklagte für ihre Mitarbeiter*innen Zimmer in einer Pension an. Die Zimmer waren in einem sehr schlechten Zustand (Schimmel- und Ungezieferbefall). Die Angeklagte vertraute darauf, dass die Mitarbeiter*innen aufgrund ihres irregulären Aufenthaltsstatus und ihrer daraus resultierenden vulnerablen Lage diese Unterkunft dennoch akzeptieren würden. Die Angeklagte fuhr die Personen abends in die Unterkunft und brachte sie am nächsten Tag wieder in das Nagelstudio. Für mindestens eine Betroffene steht fest, dass sie zwischen 8:30 und 19:30 an sechs Tagen in der Woche arbeiten musste und neben Sachleistungen in Form von Lebensmitteln und der Unterkunft nur wenig Geld ausbezahlt bekam. Es wurden nicht alle Betroffenen identifiziert. Für eine der betroffenen Personen, deren Identität ermittelt werden konnte, wurde jedoch ein Stundenlohn von 1,93 EUR errechnet. Der Angeklagten war bewusst, dass es sich dabei um Arbeitsbedingungen handelte, die erheblich zum Nachteil von denen abwichen, zu denen legal beschäftigte Arbeitnehmer*innen arbeiten würden.

 

Entscheidung im Volltext:

AG_Laufen_17_01_2022.pdf (PDF, 428 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky