VG Berlin, Urteil vom 16.11.2022
Aktenzeichen VG 31 K 348.19 A

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung von Zwangsverheiratung betroffener Guineerin; guineische Frauen als asylrelevante soziale Gruppe

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer Guineerin die Flüchtlingsanerkennung und ihrem minderjährigen Sohn Abschiebeschutz zu.

Die Frau war 2019 nach Deutschland gekommen, wo wenig später ihr Sohn geboren wurde, und hatte einen Asylantrag gestellt. In der Anhörung hatte sie angegeben, aus Guinea geflohen zu sein, weil sie dort von ihrem Vater zwangsverheiratet worden sei. Ihr Ehemann, mit dem sie dort 3 Töchter habe, sei gewalttätig. Außerdem habe dieser ihre Töchter beschneiden lassen wollen, sie selber sei aber beschnitten und gegen eine Beschneidung. Sie habe die Töchter zu einer Freundin gebracht und sei aus Angst vor ihrem Mann geflohen. Sie könne nicht zurück nach Guinea, da sie dann von ihrem Ehemann und seiner Familie verfolgt und ihre eigene Familie sie in die Ehe mit dem gewalttätigen Mann zurückschicken würde.

Ihr Mann in Guinea habe weitere Ehefrauen und würde sie (inzwischen wieder schwanger) mit ihrem in Deutschland geborenen Sohn wahrscheinlich nicht aufnehmen. Dann würde ihr Vater ihr die Kinder wegnehmen und sie alleine zu dem Mann zurückschicken.

Das VG sieht die Frau im Falle einer Rückkehr nach Guinea von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht. Sie sei im Alter von ungefähr 13 Jahren gegen ihren Willen von ihrem Vater mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet worden.

Sie sei in Guinea hierdurch bereits physischer und psychischer Gewalt und somit asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen.

Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 17.08.2022 erklärt das Gericht, aufgrund der Erkenntnismitteln zu Guinea sei von einer drohenden Verfolgung der Klägerin, die allein an ihre Eigenschaft als Frau anknüpfe, auszugehen. In der genannten Entscheidung hatte das VG sich bereits gründlich mit der Einordnung der guineischen Frauen insgesamt als soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auseinandergesetzt.

Der Klägerin sei auch ein Ausweichen in andere Landesteile nicht zumutbar, da ihr als Alleinerziehenden mit drei minderjährigen Kindern ohne familiäre Unterstützung eine mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbare Verelendung drohe.

Ein Abschiebeschutz des minderjährigen Sohnes ergäbe sich entweder ebenfalls aus dem für seine Mutter geltenden Grund der drohenden Verelendung oder, falls der Vater der Klägerin die Kinder nehmen und die Klägerin in die Ehe zurückschicken würde, aus einer Verletzung seines Grundrechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_berlin_16_11_2022 (PDF, 344 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky