BGH, Urteil vom 5.1.2023
Aktenzeichen 5 StR 386/22

Stichpunkte

Lesenswerte, höchstgerichtliche Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung einer Sexarbeiterin; Erörterung der Auswirkung vorheriger Vereinbarungen zur entgeltlichen Vornahme sexueller Handlungen auf die Strafzumessung und zum uneingeschränkten Recht von Sexarbeiter*innen auf sexuelle Selbstbestimmung; Erläuterungen zur Istanbul-Konvention und zur Unzulässigkeit von Generalisierung und (Geschlechter-) Stereotypen bei Strafverfolgung und -zumessung

Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwirft in einem Vergewaltigungsverfahren sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft, als auch die des Angeklagten. Der Angeklagte war vom Landgericht (LG) wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Nach den Feststellungen des LG hatte er sich mit der Nebenklägerin, die im Escort-Bereich arbeitete, zu sexuellen Dienstleistungen in seiner Wohnung verabredet. Vereinbart war die Ausübung ungeschützten Geschlechtsverkehrs (vaginal und oral) zum Preis von 1.200 EUR. Der Angeklagte beschloss jedoch, die Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen, ohne dafür zu bezahlen und schloss daher die Wohnungstür ab, ohne dass die Nebenklägerin dies bemerkte.

Noch bevor es zu sexuellen Handlungen kam, zog der Angeklagte ein Messer, bedrohte die Frau damit und forderte sie auf, zu tun was er sage.

In der Folge führte er mehrfach ohne weitere Gewaltanwendung ungeschützten Oralverkehr mit ihr aus, wobei ihm klar war, dass sie dies nur aufgrund der vorherigen Drohung geschehen ließ und ohne Bezahlung nicht wollte.

Irgendwann konnte die Nebenklägerin einen Notruf absetzen, woraufhin sie von der Polizei befreit und der Angeklagte festgenommen wurde.

Das LG wertete die Tat als schwere Vergewaltigung i.S.d. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Bei der Strafzumessung nahm das Gericht in der Gesamtbewertung einen minder schweren Fall an und berücksichtigte strafmildernd, dass der ungeschützte Oralverkehr Teil des zwischen Angeklagten und Nebenklägerin Abgemachten gewesen sei, auch wenn der Angeklagte sich nicht darangehalten habe. Die Nebenklägerin sei so aber nicht mit einer völlig unvorhergesehenen Sexualpraktik konfrontiert gewesen.

Der Senat verwirft die Revision des Angeklagten, da es in der Verurteilung keine Rechtsfehler zu seinen Lasten gäbe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft sei ebenfalls zu verwerfen, da die Strafzumessung durch das LG keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten enthalte. Der Senat erklärt, die Strafzumessung sei grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts, also hier des LG, und könne prinzipiell vom Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern, wie z.B. fehlerhaften Erwägungen, zur Strafzumessung oder dem Ausgehen von unzutreffenden Tatsachen korrigiert werden. Ansonsten sei eine detaillierte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen und die Bewertung des Tatgerichts vom Revisionsgericht `bis an die Grenze des Vertretbaren´ hinzunehmen. Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht müsse sich dabei auf die sachlichen Ausführungen konzentrieren.

Bezogen hierauf gab es nach Ansicht des Senats keine Beanstandungen der Strafzumessungsentscheidung des LG. Diese bewege sich im Rahmen des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB.

Bei seiner Prüfung setzt sich der Senat besonders mit der durch das LG vorgenommenen strafmildernden Wertung des Umstandes auseinander, dass der Oralverkehr Gegenstand der vorherigen Abmachung und somit keine unvorhergesehene Sexualpraktik und daher für die Frau weniger belastend gewesen sei. Der Senat ist der Ansicht, das LG habe aufgrund des Umstandes, dass zwischen beiden vor der Tat Oralsex vereinbart worden war, weder eine geringere Schutzwürdigkeit der Nebenklägerin in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, noch eine geringere psychische Belastung durch die Tat angenommen. Es habe sich in seiner Bewertung der Auswirkung der Tat auf die Frau auch nicht allein auf die vorherige Vereinbarung sexueller Handlungen der beiden berufen, sondern auf rechtsfehlerfrei festgestellte Umstände. Denn aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass das LG seine Annahmen u.a. auf Äußerungen der Frau stützte, aus denen sich ergäbe, dass diese den erzwungenen Oralverkehr weniger schwerwiegend empfunden habe, als den vereinbarten Vaginalverkehr. Auch habe das LG die Wirkung der Drohung mit dem Messer auf die Frau wiederum strafschärfend berücksichtigt.

Den Urteilsgründen sei auch nicht zu entnehmen, dass das LG aufgrund des Umstandes, dass die Nebenklägerin als Sexarbeiterin tätig war, deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als weniger schutzwürdig erachtet habe. Eine solche Verknüpfung hält der Senat auch (unter Verweis u.a. auf BGH-Beschluss vom 09.08.2022) für unzulässig und erklärt weiter eine diesbezügliche Abkehr von eigener früherer Rechtsprechung, da es die Schutzwürdigkeit der sexuellen Selbstbestimmung nicht mindere, wenn das Tatopfer erzwungene sexuelle Handlungen unter anderen Bedingungen evtl. freiwillig vorgenommen bzw. geduldet hätte.

Der Senat legt ausführlich dar, dass und warum die Vereinbarung entgeltlicher sexueller Handlungen ohne Einfluss auf das Ausmaß der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch einen nachfolgenden sexuellen Übergriff bleibt. Allein der Umstand einer vorherigen Vereinbarung könne bei späterer Nichteinhaltung des Vereinbarten den Widerspruch zwischen Täter*innenhandeln und Willen des Opfers nicht mildern.

So sei für die Erfüllung des § 177 StGB in seiner neuen Fassung unerheblich, warum ein Opfer eine sexuelle Handlung ablehne. Vielmehr solle die Freiheit geschützt werden, auch bei einer zuvor erteilten Zustimmung, jederzeit den Willen zu ändern.

Das LG habe auch nicht aus der Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistung darauf geschlossenen, dass deren zwangsweise Durchführung für die Nebenklägerin weniger belastend gewesen sei. Die Annahme eines solchen Automatismus sei auch rechtsfehlerhaft, da es keinerlei Erfahrungssatz gebe, dass sexuelle Übergriffe für Opfer weniger belastend seien, wenn sie zu dem sexuellen Verhalten unter bestimmten, nicht eingehaltenen Bedingungen, freiwillig bereit gewesen wären. Ein solcher Schematismus verbiete sich und es sei vielmehr immer auf den Einzelfall abzustellen, inwieweit ein Einvernehmen vor der Tat sich auf das subjektive Erleben der Tat ausgewirkt habe. Hier könnten auch keine Fallgruppen gebildet werden, wie Taten gegenüber Sexarbeiter*innen oder innerhalb von Intimbeziehungen. Die Strafzumessung habe stets bezogen auf den Einzelfall zu erfolgen.

Dies entspräche auch den Vorgaben der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011), die die Mitgliedstaaten zur Verfolgung sexueller Gewalt verpflichte und Tatfolgen nicht zu generalisieren sondern individuell zu bestimmen. Der Senat macht unter Bezug auf den Erläuterungsbericht zur Konvention umfassende Ausführungen dazu, dass der Verpflichtung zur Sanktion sexueller Gewalt auch die Forderung an die Mitgliedstaaten des Europarats zugrunde läge, sich hierbei nicht von `Geschlechter-Stereotypen und Mythen zur männlichen bzw. weiblichen Sexualität´ beeinflussen zu lassen. So sei auch die `gesamte Bandbreite von Verhaltensreaktionen auf sexuelle Gewalt (…), die das Opfer zeigen kann, zu berücksichtigen und eine Entscheidung nicht auf Vermutungen zum typischen Verhalten in einer solchen Situation zu begründen´.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_05_01_2023 (PDF, 194 KB, nicht barrierefrei)

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