BGH, Urteil vom 15.12.2005
Aktenzeichen 3 StR 281/04

Stichpunkte

Strafverfahren wegen Vergewaltigung; kein generelles Aussageverweigerungsrecht einer Nebenklägerin im Zeugenschutz; Personen im Zeugenschutz mit Verschwiegenheitspflicht gehören nicht zum Personenkreis des § 54 Absatz 1 Strafprozessordnung, daher keine Aussagegenehmigung erforderlich; Ausgleich zwischen wirksamem Zeugenschutz und Aufklärungspflicht des Gerichts beziehungsweise Fragerecht des Angeklagten ist Aufgabe des Gerichts; umfangreiche Ausführungen zu den Regelungen zur Geheimhaltung im Gesetz zur Harmonisierung des Zeugenschutzes und zum gesetzlichen Rahmen für die Möglichkeit des Gerichts, Fragen abzuweisen; Fragen zu Zeugenschutzmaßnahmen nur dann unzulässig, wenn ohne Bedeutung für die Entscheidung.

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal auf und weist zur Neuverhandlung zurück.
Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung der litauischen Nebenklägerin zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Nebenklägerin war unter falschen Versprechungen nach Deutschland gelockt und von dem in einem anderen Verfahren angeklagten Ko. zur Prostitution gezwungen worden.
Nach der Verhaftung von Ko. war die von einer Frauenschutzorganisation betreute Nebenklägerin in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden und hatte in diesem Zusammenhang eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnet.  
In der Gerichtsverhandlung gegen den Angeklagten hatte dessen Verteidigerin der Nebenklägerin unter anderem Fragen zu ihren Lebensumständen im Zeugenschutz, möglichen wirtschaftlichen Vorteilen und Ähnlichem gestellt. Die Nebenklägerin hatte die Beantwortung verweigert, da sie sich sonst wegen Verstoßes gegen ihre Verschwiegenheitspflicht strafbar machen würde. Das Gericht hatte dies für den Großteil der Fragen gebilligt. Der Nebenklägerin stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Strafprozessordnung (StPO) zu, da sie sich mit der Beantwortung strafbar mache.  
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass dies unzutreffend war.

Der Senat des BGH führt aus, dass die Zeugin kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO hatte. Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Zeugin aufgrund ihrer Aussage wegen einer Straftat, die sie vorher begangen hatte, verfolgt werden könnte, nicht, wenn sie sich erst durch die Beantwortung der Frage strafbar machen würde.
Im Übrigen hebt der Senat hervor, dass eine mögliche Gefährdung von Zeuginnen und Zeugen bzw. der Organisation des Zeugenschutzes durch die Beantwortung von Fragen im Strafprozess nicht grundsätzlich höher zu bewerten ist, als die Aufklärungspflicht des Gerichts und das Fragerecht des bzw. der Angeklagten.
Hierzu verweist es auf das Gesetz zur Harmonisierung des Zeugenschutzes von 2001. Die dort getroffenen Regelungen zur Geheimhaltung lassen gerade nicht den Schluss zu, dass Fragen, die die Geheimhaltung gefährden könnten, von vorneherein unzulässig wären.
Für die Aussage der Nebenklägerin war nach Ansicht des Gerichts auch keine Aussagegenehmigung im Sinne des § 54 StPO nötig, da sie nicht unter den dort genannten Personenkreis fällt. In diesem Zusammenhang macht der Senat umfangreiche Ausführungen unter anderem zur Abgrenzung von Vertrauenspersonen der Polizei zu Personen im Zeugenschutz.

Abschließend stellt der Bundesgerichtshof fest, dies bedeute nicht, dass das Interesse, Zeugenschutzmaßnahmen geheim zu halten, im Strafprozess keine Berücksichtigung findet. Es obliegt vielmehr den Gerichten, einen Ausgleich zwischen wirksamem Zeugenschutz auf der einen und Wahrheitserforschung bzw. Fragerecht des bzw. der Angeklagten auf der anderen Seite zu finden. Der Senat macht Ausführungen dazu, auf welcher Gesetzesgrundlage vorzugehen ist. Die Gerichte haben dabei nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Beantwortung einer Frage zur Aufklärung erforderlich oder für das Urteil ohne Bedeutung ist. Hierbei ist der Beweiswert der Frage gegen mögliche Geheimhaltungsinteressen zum Beispiel im Rahmen des Zeugenschutzes abzuwägen. Letzteren kann so im Allgemeinen Rechnung getragen werden, da die genaue Ausgestaltung der Zeugenschutzmaßnahmen in der Regel keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. Zeuginnen hat.
 
Das Landgericht hätte die Fragen daher nicht insgesamt zurückweisen dürfen, sondern für jede Frage gesondert entscheiden müssen, ob sie zulässig ist.
Da die Verurteilung des Angeklagten allein auf der Aussage der Nebenklägerin beruhte und nicht auszuschließen war, dass deren Glaubwürdigkeit bei Beantwortung der Fragen anderes beurteilt worden wäre, musste das Urteil aufgehoben werden.

Entscheidung im Volltext:

BGH_15_12_2005 (PDF, 107 KB, nicht barrierefrei)

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