BGH, Beschluss vom 27.5.2020
Aktenzeichen 5 StR 35/20

Stichpunkte

Entscheidung zu strafrechtlichen Konkurrenzen im Falle von Menschenhandel; Ausbeutung der Arbeitskraft; Konkurrenzverhältnis von § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1d StGB

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft die Revision dreier Angeklagter, die wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt wurden mit der Maßgabe als unbegründet, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft entfällt. Der Unrechtsgehalt der Tat nach § 233 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) werde im vorliegenden Fall von dem mit einem deutlich höheren Strafrahmen versehenen Tatbestand des Menschenhandels aus § 232 Abs. 1 Nr. 1d StGB, der ebenfalls erfüllt war, miterfasst.

Die Angeklagten brachten in der Nacht vom 25.07.2018 fünf polnische Obdachlose, die weder Deutsch noch Englisch sprachen und ihre Ausweispapiere einem der Angeklagten übergaben, unter dem Vorwand nach Berlin, dort für sie legale Arbeitsplätze beschaffen zu können. Tatsächlich hielten sie die Geschädigten jedoch in dem Zeitraum vom 25.07.2018 bis zum 07.08.2018 in einer Wohnung fest und veranlassten sie mehrfach dazu, für sie zu stehlen. Ab dem 27. Juli 2018 verlangten die Angeklagten zudem von zwei der Geschädigten, dass diese sich prostituieren. Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Berlin die Angeklagten am 25. Juni 2019 unter anderem wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft. Gegen diese und die anderen in dem Urteil getroffenen Verurteilungen wendeten sich die Angeklagten mit der Revision, mit der sie hauptsächlich die Verletzung materiellen Rechts rügen.

Der BGH verwirft die Revision ganz überwiegend als unbegründet. Er hebt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft auf und äußert sich damit zum Konkurrenzverhältnis der Tatbestände des § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft) und § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1d StGB (Menschenhandel). Die Angeklagten beförderten die Geschädigten nach Berlin und beherbergten sie unter ihrer Aufsicht dort, um deren Arbeitskraft bei ihren Diebstahlstaten auszubeuten. Damit werde der Unrechtsgehalt der Tat nach § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB von dem mit einem deutlich höheren Strafrahmen versehenen Tatbestand des § 232 Abs. 1 Nr. 1d StGB miterfasst. Der Unrechtsgehalt ist in diesem Fall durch die Bestrafung wegen Menschenhandels mitabgegolten.

Entscheidung im Volltext:

bgh_27_05_2020 (PDF, 144 KB, nicht barrierefrei)

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