LG Itzehoe, Urteil vom 1.6.2022
Aktenzeichen 14 KLs 303 Js 14166/20 (2)

Stichpunkte

Interessantes Urteil des Landgerichts Itzehoe wegen gewerbsmäßiger Zwangsarbeit unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil; Verurteilung und Kompensation bei der Strafvollstreckung für überlange Verfahrensdauer

Zusammenfassung

Ende Oktober 2018 gipfelte dieses Abhängigkeitsverhältnis in einem Vorfall, über dessen strafbaren Sachverhalt bereits im Juni 2019 entschieden worden war (wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung): Der Angeklagte hatte den Zeugen unter dem Vorwand, einen Arbeitsauftrag für ihn zu haben, an eine Adresse gelockt und ihn dort unter Zufügung von Körperverletzungen, aufgefordert 8.000,00 EUR, an ihn auszuzahlen. Im Anschluss daran führte der Angeklagte den Zeugen in den Keller und forderte ihn auf, dort über seine Fehler nachzudenken. Der eingeschüchterte Zeuge dachte, keine Fluchtmöglichkeit zu haben.

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zwangsarbeit erfolgt durch die Strafkammer nach einer Verständigung (sog. Deal). Der Sachverhalt wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung ist in der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten einbezogen. Ein minder schwerer Fall sieht die Strafkammer wegen der Intensität und der langen Dauer des Übergriffs auf den Zeugen und die daraus zum Ausdruck gekommene besondere kriminelle Energie als nicht gegeben an. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wird zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig und reuig gezeigt hat.

Weil das Verfahren über ein Jahr lang nicht maßgeblich gefördert worden war, sieht die Strafkammer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK als gegeben an und kompensiert die überlange Verfahrensdauer und die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten (keine Gewährung von Vollzugslockerungen) mit einem Vollstreckungsnachlass von zwei Monaten.

 

Entscheidung im Volltext:

LG_Itzehoe_01_06_2022 (PDF, 778 KB, nicht barrierefrei)

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