BAG, Beschluss vom 13.9.2022
Aktenzeichen 1 ABR 22/21

Stichpunkte

Bedeutender Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Pflicht der Arbeitgeber*innen zur Arbeitszeiterfassung und des fehlenden Initiativrechts des Betriebsrates bezüglich der elektronischen Zeiterfassung; Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Betriebsrates hinsichtlich des „Wie“ aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber*innen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft. Überdies stehe dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmer*innen erfasst werden soll.

Dem Beschluss liegt folgende Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeber*innen betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb. Der dort ansässige Betriebsrat war der Ansicht, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zustehe. Dagegen wehrten sich die Arbeitgeber*innen.

Das BAG stellt fest, dass Arbeitgeber*innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten von Arbeitnehmer*innen erfasst werden. Dieses müsse, so heißt es im Beschluss des BAG, Beginn, Dauer und Ende der geleisteten täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden tatsächlich erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reiche nicht aus. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 3 ArbSchG in Hinblick auf die Umsetzung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG).Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes haben Arbeitgeber*innen für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die Richtlinie sieht zwar nicht ausdrücklich die Messung der Arbeitszeit durch Arbeitgeber*innen vor, allerdings können die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen, wie Mindestruhezeiten und Höchstarbeitszeiten, ansonsten nicht seriös überprüft und der von der Richtlinie bezweckte Gesundheitsschutz nicht erreicht werden.

Das BAG legt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (CC-55/18) zugrunde, wonach auch die Verpflichtung zur Errichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten notwendig ist. Dem*der Arbeitgeber*in stehe hier jedoch ein eigener Gestaltungspielraum zu. Die Arbeitszeiterfassung müsse nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr könne eine Aufzeichnung in Papierform genügen. Die Arbeitgeber*innen können die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten auch an die Arbeitnehmer*innen delegieren. Sie müssen jedoch kontrollieren, dass die Arbeitszeiten in der Art dokumentiert werden, dass Kontrollen durch die zuständigen Behörden bezüglich der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten gewährleistet werden können.

Da die Zeiterfassung eine Pflicht der Arbeitgeber*innen darstelle, habe der Betriebsrat weder ein Initiativrecht noch ein Mitbestimmungsrecht zur Frage des “Ob“ der Zeiterfassung, so das BAG. Bei der Ausgestaltung des zu verwendenden Systems zur Arbeitszeiterfassung, d.h. ausschließlich beim “Wie“, stehe dem Betriebsrat zwar ein solches Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) zu. Dies könne sich jedoch nicht lediglich auf ein elektronisches Zeiterfassungssystem beziehen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil Folgendes: Alle Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet Arbeitszeiterfassungssysteme – entweder elektronisch oder in Papierform - einzurichten. Jedoch drohen derzeit bei Verstößen keine unmittelbaren Geldbußen. Verstöße gegen die Pflicht gemäß § 3 ArbSchG sind nach § 25 ArbSchG nicht bußgeldbewehrt und bedürfen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG einer konkreten Anordnung im Einzelfall durch die Behörde.

Entscheidung im Volltext:

BAG_13_09_2022 (PDF, 379 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky