Strafverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung und Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz; Geständnis der Angeklagten.
Das Amtsgericht Köln verurteilt die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Diese wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte hatte der Geschädigten vor ihrer Einreise nach Deutschland eine bezahlte Tätigkeit in ihrem Haushalt, Krankenversicherung und einen Sprachkurs versprochen. Daraufhin war die Geschädigte im Mai 2006 mit einem Touristenvisum aus Brasilien nach Deutschland eingereist. Bis Februar 2007 betreute die Frau sieben Tage pro Woche bis zu 14 Stunden täglich die vier Kinder der Angeklagten und führte den Haushalt. Für die Arbeit im gesamten Zeitraum erhielt sie 100,- Euro.
Das Amtsgericht Köln sieht ein auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 233 Strafgesetzbuch. Die Tatsache, dass die Geschädigte kein Deutsch spricht, wird als Begründung einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" herangezogen. Darüber hinaus ist das Einschleusen von Ausländern und Ausländerinnen nach § 96 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes strafbar.
Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Gericht das Geständnis der Angeklagten, die Tatsache, dass sie bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und die alleinige Verantwortung für vier minderjährige Kinder trägt.
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